Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug für Kinder beim Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs

 

Normenkette

FamGKG § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Betzdorf (Beschluss vom 06.01.2011)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Betzdorf vom 6.1.2011 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 10.2.2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen - teilweise in Abänderung der Festsetzung des AG - auf 9.060 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich eröffnete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.

Die Beschwerdeführer begehren eine Festsetzung des Verfahrenswerts auf 11.760 EUR, was gegenüber der Festsetzung des AG zu einem Gebührensprung um eine Stufe und damit um eine Erhöhung der einfachen Gebühr um 40 EUR führt. Die durch die begehrte Erhöhung des Verfahrenswerts zusätzlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren übersteigen damit den Betrag von 200 EUR nicht.

Der Senat ändert die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das AG nach § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG von Amts wegen auf 9.060 EUR. Aufgrund der Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts schwebt das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist nicht Voraussetzung für die Änderung des Verfahrenswerts von Amts wegen. Die Abänderung des Verfahrenswerts führt gegenüber der amtsgerichtlichen Festsetzung allerdings nicht zu einem Gebührensprung.

Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren beträgt nach § 43 Abs. 1 FamGKG 5.700 EUR. Das Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 2.800 EUR (1.000 EUR + 1.800 EUR). Von diesem Nettoeinkommen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats pro Kind ein pauschaler Abschlag von 300 EUR vorzunehmen (OLG Koblenz, Juristisches Büro 1999, 475; OLG Koblenz, 9. Zivilsenat, Beschl. v. 25.1.2006 - 9 UF 40/06). Nach Abzug eines Betrages von 900 EUR für 3 Kinder bleibt ein Betrag von 1.900 EUR, der mit 3 zu multiplizieren ist.

Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Da es vorliegend um vier Anrechte geht, errechnet sich ein Betrag von 3.360 EUR ([2.800 EUR × 3] × 10 % × 4).

Ein pauschaler Abzug von 300 EUR für jedes Kind kommt im Rahmen des § 50 FamGKG nicht in Betracht. § 50 Abs. 1 FamGKG stellt ausdrücklich auf das Nettoeinkommen, also auf das Bruttoeinkommen abzgl. der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge ab. Im Rahmen des § 43 FamGKG ist dagegen nach Abs. 2 der Vorschrift das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen für die Einkommensverhältnisse zunächst einzusetzen. Auf dieser Grundlage ist dann nach Abs. 1 der Vorschrift der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung erfolgt der pauschale Abschlag für jedes Kind, um die im Rahmen des § 43 FamGKG zu bewertende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten festzustellen (OLG Koblenz, Juristisches Büro 1999, 475; OLG Hamm FamRZ 2001, 431; Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, Rz. 26 zu § 43 FamGKG; Enders, Juristisches Büro 2009, 284).

Auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 50 FamGKG ergibt sich nicht, dass der Abzug eines Freibetrages für Kinder geboten wäre. In der BR-Drucks. 343/08 heißt es auf S. 261:

"Im Allgemeinen sind die erworbenen Anrechte abhängig von den Beiträgen der Eheleute zu den Versorgungssystemen und damit mittelbar von ihrem Erwerbseinkommen bestimmt. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, den Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen künftig ähnlich wie in Ehesachen (§ 43 FamGKG) an den Einkünften der Ehegatten zu orientieren ... Der Gleichklang zur Bewertungsvorschrift in § 43 FamGKG hat zur Folge, dass der Aufwand für die Wertfestsetzung im Versorgungsausgleich begrenzt wird."

Nach Auffassung des Gesetzgebers entsteht für die Wertfestsetzung im Versorgungsausgleichsverfahren kein besonderer Aufwand, weil das Nettoeinkommen der Ehegatten bereits im Rahmen des § 43 FamGKG festzustellen ist. Im Übrigen ist allein das Erwerbseinkommen der richtige Anknüpfungspunkt für die Wertfestsetzung, weil insoweit ein sachlicher Bezug zur Höhe der auszugleichenden Anrechte besteht. Der im Abzug eines Freibetrages für Kinder gewertete Aufwand für deren Versorgung und Betreuung steht dagegen nicht im Zusammenhang zur Höhe der erworbenen Versorgungsanrechte.

Im Rahmen des § 50 FamGKG kommt es deshalb allein auf das Nettoeinkommen der Ehegatten, nicht aber auf ihre sonstigen w...

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