Normenkette

ZPO § 769

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Aktenzeichen 35 F 28/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des AG - FamG - Mainz vom 20.3.2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.076 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.

In § 769 ZPO ist kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse vorgesehen, die über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verfügen.

Der Senat hat zwar bisher ausnahmsweise ein solches Rechtsmittel zugelassen, wenn das AG die Grenzen seines Ermessens verkannt hat, das rechtliche Gehör nicht gewährt hat bzw. eine offensichtliche gesetzeswidrige Entscheidung getroffen wurde.

Der BGH hat nun jedoch nach neuer Regelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz entschieden, dass ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zum BGH nicht mehr gegeben ist (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Der Senat ist der Auffassung, dass die in diesem Beschluss vom BGH entwickelten Grundsätze auch auf die Frage zu übertragen sind, ob gegen eine nach § 769 ZPO getroffene Entscheidung unter den oben genannten Voraussetzungen ein im Gesetz nicht vorgesehenes außerordentliches Rechtsmittel gegeben ist.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde umfassend neu geregelt hat und auch jetzt in § 769 ZPO ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verfügt, nicht vorgesehen hat. Jedenfalls nach der Zivilprozessreform ist daher ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr zulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 17 Abs. 1 GKG.

Diener

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107907

NJOZ 2003, 2473

OLGR-KSZ 2003, 332

ProzRB 2003, 356

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