Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllungshaftung; Beamtenklausel Feuerwehr
Normenkette
VVG §§ 1, 43; BB-BUZ § 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 337/06) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26.5.2008.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Urteilsentscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht im Ergebnis der Rechtslage. Das LG ist davon ausgegangen, dass der Zeuge A. als Agent der Beklagten dem Kläger sowohl auf einer Informationsveranstaltung Anfang des Jahres 1999 als auch bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Februar 1999 zugesagt hat, für den Anspruch auf die Versicherungsleistung sei allein maßgebend, dass die Feuerwehrdienstuntauglichkeit nach der sog. G 26-Untersuchung amtsärztlich festgestellt werde, und zwar unabhängig davon, ob das aktive Beamtenverhältnis bestehen bleibe oder nicht. Weiter hat das LG festgestellt, dass der Zeuge A. dem Kläger die Versicherungsbedingungen bei Antragsaufnahme nicht überreicht hat. Vielmehr seien ihm diese erst nachträglich mit dem Versicherungsvertrag übersandt worden.
Diese tatsächlichen Feststellungen des LG sind für den Senat im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Das LG hat dieses Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussagen der Zeugen gestützt.
Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfänglich zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund von Beweiserhebungen, getroffenen Feststellungen die Überprüfung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des LG ist nur insoweit überprüfbar, als mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet.
Vorliegend sind keine Fehler bei der Beweiswürdigung des LG erkennbar. Die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen ist umfassend, in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Beklagte erinnert daher erfolglos, das LG hätte sich von den Angaben des Zeugen A. und nicht von denen der übrigen Zeugen überzeugen lassen müssen. Dies gilt auch bezüglich der Frage, ob das Gericht sich zu Recht davon überzeugen ließ, dass die Versicherungsbedingungen dem Kläger erst mit Zusendung des Versicherungsscheins und nicht vorher vorlagen.
Die Berufung der Beklagten hat auch nicht deshalb Erfolg, weil das LG im Rahmen der Prüfung des Anspruchs des Klägers auf Erfüllung aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung heraus § 278 BGB prüft. Tatsächlich findet diese Norm ihren Anwendungsbereich in der Prüfung der Schadenersatzpflicht des Versicherers, die zwar neben einer Erfüllungshaftung bestehen kann (vgl. Kollhosser in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., Rz. 36 zu § 43 VVG), im vorliegenden Fall aber keine Rolle spielt.
Nach den oben als im Rahmen des § 529 ZPO als nicht mehr überprüfbar zugrunde zu legenden Feststellungen des LG ergibt sich nämlich auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf Erfüllung aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung (vgl. Prölls-Martin, VVG, 27. Aufl., Rz. 29 ff. zu § 43). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Zeuge A. mündlich falsche Angaben über den Umfang des Versicherungsschutzes gemacht hat, der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser mündlichen Falschauskünfte seinen schriftlichen Versicherungsantrag gestellt hat und der Zeuge A. diesen Antrag entgegengenommen hat, ohne die Falschauskünfte zu korrigieren und ihn an den Versicherer, also an die Beklagte, weitergeleitet hat, ohne auf seine eigenen Falschauskünfte hinzuweisen. Die Beklagte hat sodann in Unkenntnis der Falschauskünfte die üblichen Annahmeerklärungen mit der Versicherungspolice und den AVB dem Kläger ohne Vorbehalte zugeschickt. Dieser hat im Vertrauen darauf, dass der Versicherungsumfang den Auskünften des Agenten entspräche, die Annahmeerklärung des Versicherers entgegengenommen, ohne die AVB im Hinblick darauf im Einzelnen durchzulesen. Ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers liegt nicht vor, da insofern das LG, wiederum im Rahmen des § 529 ZPO bindend, festgestellt hat, dass ihm zeitgleich mit den falschen mündlichen Auskünften des Zeugen A. die schriftlichen Vertragsbedingungen nicht vorgelegen haben. Da ihm aufgrund der d...