Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 16.12.1998; Aktenzeichen 40 F 195/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte ... und ... wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 16.12.1998 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 14.4.1999 teilweise abgeändert.
Der Teilstreitwert für die Ehescheidung wird auf 7.000 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
Das Amtsgericht hat den Teilstreitwert für die Scheidung - nur hiermit ist der Senat nach der Teilabhilfe durch das Amtsgericht befasst - mit 4.000 DM zu niedrig bemessen.
Nach § 12 Abs. 2 GKG ist der Wert des Streitgegenstandes in Ehescheidungssachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen, wobei bezüglich der Einkünfte von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Parteien, mindestens 4.000 DM, auszugehen ist. Maßgeblich für die Wertberechnung ist das bei Einleitung des Scheidungsverfahrens erzielte Einkommen (§ 15 GKG).
Die Antragstellerin erzielte zum damaligen Zeitpunkt nach den von ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgelegten Unterlagen ein durchschnittliches Nettoeinkommen (einschließlich Nebenbeschäftigung) von rund 1.600 DM. Der Antragsgegner verdiente nach seinen Angaben, die sich in etwa mit denen der
Antragstellerin decken, monatlich netto rund |
3.000,00 |
DM |
hiervon abzuziehen sind die Darlehensverbindlichkeiten, die er mit monatlich rund |
625,00 |
DM |
bedient danach bleiben |
2.375,00 |
DM. |
Die Verbindlichkeiten bzw. deren Rückführung mindern das zur Verfügung stehende Einkommen; sie sind deshalb ohne Einschränkung zu berücksichtigen.
Das zusammengerechnete Einkommen beider Parteien beträgt damit (1.600,00 DM + 2.375,00 DM =) |
3.975,00 |
DM |
hiervon ist für das unterhaltsberechtigte Kind P., geboren am ... 11.1989 ein Betrag von |
600,00 |
DM |
in Abzug zu bringen, so dass ein Einkommen verbleibt von |
3.375,00 |
DM. |
Das Vierteljahreseinkommen beider Parteien beträgt damit |
10.125,00 |
DM. |
Von dem sich danach an sich ergebenden Streitwert von 10.125,00 DM ist allerdings ein Abschlag vorzunehmen, da es sich vorliegend um eine besonders einfach gelagerte Ehesache geringen Umfangs handelte. Zu berücksichtigen ist der Umfang der Sache im gerichtlichen Verfahren. Es kommt deshalb nicht darauf an, welche Arbeit der Anwalt möglicherweise für die vorgerichtliche oder außergerichtliche Betreuung der Sache aufgewendet hat. Zu berücksichtigen sind sowohl der tatsächliche Umfang der Sache wie auch der Umfang der rechtlichen Probleme. Dabei muss von dem Leitbild der ZPO vom Ablauf einer streitigen Verhandlung ausgegangen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 12 GKG, Rdnr. 24; Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 12; jeweils m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsgegner seinerseits ebenfalls Scheidungsantrag gestellt. Die Ehe ist in der ersten mündlichen Verhandlung einverständlich geschieden worden. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bot die Sache insoweit nicht. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Unter diesen Umständen hält der Senat einen Abschlag von rund 30 % für angemessen, so dass der Teilstreitwert für die Scheidung mit 7.000 DM festzusetzen ist.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 3030413 |
FamRZ 1999, 1678 |
FamRZ 1999, 1678 (red. Leitsatz) |
JurBüro 1999, 475 |