Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteikosten zur Vorbereitung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lässt eine Partei auf Veranlassung des gerichtlich ernannten Sachverständigen zur Vorbereitung des Gutachtens Hausfundamente freigraben, handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um Aufwendungen für Hilfskräfte des Sachverständigen.

2. Die dem Werkunternehmer gezahlte Vergütung kann daher nicht den Gerichtskosten zugerechnet werden, um sodann trotz des Unterliegens im Prozess eine Erstattung vom Rechtsschutzversicherer zu erlangen.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 13.05.2004; Aktenzeichen 16 O 482/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors beim LG Koblenz wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 13.5.2004 aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

Das nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das LG hat ergänzend zu der Anweisung vom 19.1.2004, die die Rechnung des Sachverständigen P. vom 6.12.2003 über 429,47 Euro betrifft, durch Beschluss vom 13.5.2004 eine Sachverständigenentschädigung von 1.146,02 Euro festgesetzt. Einen entsprechenden Betrag hatte die H. S. Bauunternehmung GmbH unter dem 29.10.2003 geltend gemacht. Es handelt sich dabei um die Kosten von Freilegungsarbeiten, durch die die Gutachtertätigkeit des Sachverständigen P. vorbereitend ermöglicht wurde.

Der Bezirksrevisor meint, der Festsetzungsbeschluss des LG Koblenz verstoße gegen § 1 Abs. 1 ZSEG, weil er einer Person eine Entschädigung zubillige, die vom Gericht nicht herangezogen worden sei. Das ist jedoch nicht richtig. Unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft wäre der Beschluss nur dann, wenn damit der H. S. Bauunternehmung GmbH eine Vergütung zugesprochen worden wäre. Aber das ist erkennbar nicht geschehen. Vielmehr geht es um eine zusätzliche Entschädigung für den Sachverständigen P. als durch den Beweisbeschluss vom 16.9.2002 gerichtlich beauftragten Gutachter.

Indessen erweist sich das Rechtsmittel als begründet, weil dem Sachverständigen P. eine solche Entschädigung nicht zusteht. Sie ist auch von ihm nicht verlangt worden. Voraussetzung für ihre Festsetzbarkeit wäre, dass der streitige Betrag von 1.146,02 Euro notwendige Aufwendungen des Sachverständigen P. für eine Hilfskraft darstellte, § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG. Das ist nicht der Fall. Zwar steht außer Frage, dass die Arbeiten der H. S. Bauunternehmung GmbH erforderlich waren, damit der Sachverständige P. sachgerecht tätig werden konnte. Aber sie sind letztlich nicht durch den Sachverständigen P., sondern durch die Beklagten in Auftrag gegeben worden. Deshalb ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG nicht anwendbar.

Eine Hilfskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nur eine Person, die der Sachverständige selbst unmittelbar heranzieht und die daher aus der vertraglichen Bindung zu ihm heraus seinen Weisungen unterliegt (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 8 ZSEG Rz. 6; Mayer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 8 Rz. 12). Demgegenüber war die H. S. Bauunternehmung GmbH allein in Vertragsbeziehungen zu den Beklagten. Diese hatten als beweisbelastete Partei deren Arbeiten in Anspruch genommen, um die Örtlichkeiten in einen Zustand zu versetzen, der die ihnen obliegende Beweisführung ermöglichen sollte. Infolge dessen richtet sich die Rechnung vom 29.10.2003 auch allein an sie.

Der Sachverständige P. war bei alledem im Hintergrund geblieben. Allerdings hatte er, wie sein Schreiben vom 17.4.2003 zeigt (und wie sich dann auch aus der gerichtlichen Rückfrage vom 13.5.2004 ergab), durch seine Hinweise beim Ortstermin vom 26.3.2003 den Anstoß gegeben, dass die Beklagten die H. S. Bauunternehmung GmbH einschalteten. Auf deren Tätigkeit hat er jedoch dann keinen Einfluss genommen (vgl. sein Schreiben vom 14.5.2003) und ist insoweit keinerlei Zahlungsverpflichtung eingegangen. Deshalb kann in diesem Zusammenhang auch von Aufwendungen auf seiner Seite, wie sie § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG verlangt, keine Rede sein.

Der Kostenausspruch beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1171552

DWW 2004, 306

IBR 2004, 522

JurBüro 2004, 489

ZfBR 2004, 690

GuT 2004, 189

IVH 2004, 239

NZBau 2004, 556

r+s 2005, 354

BauRB 2005, 51

DS 2005, 109

GuG 2004, 380

NJOZ 2004, 3391

ProzRB 2004, 321

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