Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbemessung im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Eintragung eines Grundbuchwiderspruchs
Leitsatz (amtlich)
Soll ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück zur Vorbereitung einer Grundbuchberichtigungsklage durch einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Grundbuchwiderspruchs gesichert werden, ist beim Streitwert wegen des vorläufigen Charakters der Maßnahme ein Abschlag von ¾ vom Wert des Miteigentumsanteils vorzunehmen.
Normenkette
ZPO §§ 3, 6, 935, 940; BGB §§ 894, 899, 903
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 28.03.2006; Aktenzeichen 14 O 56/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Streitwertbeschluss der 14. Zivilkammer des LG Koblenz vom 28.3.2006 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Streitwert ist mit 8.125 EUR nicht zu hoch festgesetzt worden.
Gegenstand des Rechtsstreits war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem - im Wege eines Widerspruchs (§ 899 BGB) - ein Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) gesichert werden sollte. Dabei bezog sich der Streit auf einen hälftigen Miteigentumsanteil, der auf die Verfügungsbeklagte eingetragen war und den die Verfügungsklägerin für sich reklamierte.
Das bedeutet: Für die Streitwertbestimmung musste zunächst an den Wert der Immobilie angeknüpft werden, wobei Lasten unberücksichtigt blieben (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16, Berichtigung des Grundbuchs, m.w.N.). Nach den Angaben der Verfügungsbeklagten ergab sich ein Gesamtgrundstückswert von 65.000 EUR. Dem ist die Verfügungsklägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Infolgedessen gelangt man für den Grundstücksanteil der Verfügungsbeklagten, auf den sich der Rechtsstreit beschränkte, zu einem maßgeblichen Betrag von 32.500 EUR.
Da es nicht um die Durchsetzung, sondern - im Wege der einstweiligen Verfügung - lediglich um die Sicherung des Berichtigungsanspruchs ging, machte der Streitwert nur einen Bruchteil dieses Betrags aus. Die Bemessung, die das LG im Ergebnis vorgenommen hat, entspricht einer Quote von ¼. Das ist nicht zu beanstanden. Die Quote liegt innerhalb der anerkannten Bandbreite (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 47, einstweilige Verfügung).
Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1552486 |
OLGR-West 2006, 1016 |