Leitsatz (amtlich)
Auch bei einer "Kostenmischentscheidung" ist Voraussetzung für die Anfechtung der nicht das Teilanerkenntnis betreffenden Kostenentscheidung ein diesbezüglicher Berufungsangriff in der Hauptsache, für die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO eine insoweit gegebene Beschwer, in beiden Fällen ferner das Erreichen der jeweiligen Beschwerdesumme.
Normenkette
ZPO §§ 93, 99 Abs. 1-2, § 522 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 22.11.2006; Aktenzeichen 3 O 408/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers sowie seine sofortige Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. November 2006 werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass sowohl die Berufung als auch die hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig sind.
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Verwerfung der Berufung und der sofortigen Beschwerde erhoben. Er rügt, dass der Senat auf den eigentlichen Kern seiner Begründung nicht eingegangen sei. Es sei bereits ausführlich dargestellt worden, dass der Kern der Problematik darin liege, dass ihm, dem Kläger, 46% der Kosten auferlegt worden seien, obwohl er im gesamten Prozess bei einem Gegenstandswert von 5.400 € lediglich mit 10,80 € unterlegen sei. Es liege auch eine Beschwer über 200 € vor.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug. Es ist unerheblich, ob die erstinstanzliche Kostenentscheidung zulasten des Klägers fehlerhaft ist oder nicht. Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt ist. Der Kläger hat sein Rechtsmittel ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkt. Dieses ist damit unzulässig und die erstinstanzliche Kostenentscheidung kann somit nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO ist unzulässig. Bei der hier vorliegenden Kostenmischentscheidung im Rahmen eines Teilanerkenntnisurteils könnte mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO lediglich der Teil der Kostenentscheidung angegriffen werden, welcher das Teilanerkenntnis betrifft. Teilweise anerkannt hat der Beklagte lediglich einen Betrag von 121,55 € und damit 2,25% bezogen auf den gesamten Streitwert. Bezüglich dieses Kostenanteils gilt zum einen, dass eine Beschwer des Klägers überhaupt nicht vorliegt, da durch das landgerichtliche Urteil ihm die Kosten bezüglich des anerkannten Teils nicht gemäß § 93 ZPO auferlegt wurden. Im Übrigen würde durch die den Betrag von 121,55 € betreffenden Kosten die Beschwerdesumme von 200 € nicht erreicht werden. Soweit die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Rede steht, kann nicht auf die gesamten vom Kläger zu tragenden Kosten abgestellt werden, sondern allenfalls auf den das Anerkenntnis betreffenden Teil.
Sowohl die Berufung als auch die sofortige Beschwerde des Klägers sind damit als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 1.110,80 € festgesetzt (Beschwerde 54,33 €).
Fundstellen