Verfahrensgang
AG Montabaur (Entscheidung vom 07.06.2006) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 7. Juni 2006 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Montabaur zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Kreisverwaltung ... hatte am 28. November 2005 ein Bußgeldverfahren gegen die verfallbeteiligte GmbH eingeleitet, weil ihr Geschäftsführer im Verdacht stand, am 14. November 2005 die Inbetriebnahme einer aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelauflieger bestehenden Fahrzeugkombination, deren Halter die Verfallbeteiligte war und mit der ein Bundeswehrpanzer transportiert wurde, angeordnet oder zugelassen zu haben, obwohl die zulässige Gesamtbreite von 2,55 m um 0,45 m überschritten gewesen sein soll. Gegen den Fahrer war gesondert Anzeige erstattet worden.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2006 hatte die Kreisverwaltung ... von der Festsetzung einer Geldbuße gegen den Geschäftsführer der verfallbeteiligten GmbH und (mit Verfügung vom selben Tag, Bl. 50 d.A.) einer Verbandsgeldbuße gegen die GmbH abgesehen, das Ordnungswidrigkeitsverfahren insoweit eingestellt und eine selbständige Verfallanordnung gegen die GmbH als Drittbegünstigte getroffen. Gegen diesen Bescheid hat die Verfallbeteiligte rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Durch Urteil vom 7. Juni 2006 hat das Amtsgericht Montabaur den Verfall von 445 EUR gegen die Verfallbeteiligte angeordnet. Es hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung in einer (objektiv) tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Ordnungswidrigkeit des für die GmbH handelnden Geschäftsführers nach "§§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 1, 69a StVZO, § 24 StVG" gesehen und ist in den Urteilsfeststellungen davon ausgegangen, dass der mit der Fahrzeugkombination transportierte Panzer 3,05 m und der Sattelauflieger einschließlich ausgeklappter Ladeflächenverbreiterung mehr als 3,05 m breit gewesen sei (UA S. 3). In der Beweiswürdigung hat es zunächst ausgeführt, dass die nach der am selben Tag gemäß § 70 StVZO erteilten Ausnahmegenehmigung zulässige Gesamtbreite von 3,00 m überschritten gewesen sei (UA S. 4). Infolge Ablehnung eines den vom Amtsgericht angenommenen Breiten entgegenstehenden Beweisantrags in der Hauptverhandlung hat es in der Beweiswürdigung "für die Rechtswidrigkeit der durchgeführten Transportfahrt" letztlich offen gelassen, ob Sattelauflieger und Ladung die Breite von 3,00 m tatsächlich überschritten haben (UA S. 4: "Der Panzer und damit auch das Fahrzeug war aber breiter als 3,00 m, jedenfalls breiter als die ohne Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein erlaubten 2,55 m."). Zur Begründung dieses Vorgehens hat es sich darauf gestützt, dass (auch) die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO am Tattag gefehlt habe und die erst zwei Tage später erteilte Erlaubnis nur für "Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter" gegolten habe. Ferner habe die am Tattag vorliegende Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO "betreffend die Überbreite der Ladung" nur bis zu einer Breite der Ladung von 3,00 m und nur für den Transport von "Betonfertigteilen und sonstigen teilbaren Güter" gegolten. Das Amtsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Verfallbeteiligte durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung ihres Geschäftsführers zumindest den zur kostendeckenden Auftragsdurchführung erforderlichen Erlös für die Ausführung des Transports erlangt habe. Diesen Mindesterlös hat es unter Berücksichtigung der genau ermittelten Länge der bei dem Transport zurückgelegten Strecke auf der Grundlage der Kalkulationsgrundsätze des Bundesverbandes des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) in Übereinstimmung mit dem Verfallbescheid auf 445 EUR geschätzt.
Gegen das Urteil wendet sich die Verfallbeteiligte mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß §§ 87 Abs. 5 und 6, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Abteilung der Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG).
1.
Der Bußgeldrichter ist zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund des gegen den Fahrer eingeleiteten Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis für ein selbständiges Verfallverfahren besteht, das nach § 29a Abs. 4 OWiG nur dann durchgeführt werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist. Täter in diesem Sinne ist hier der Geschäftsführer der Verfallbeteiligten, dem die Bußgeldbehörde eine gegenüber der vom Fahrer möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit eigenständige mit Geldbuße bedrohte Handlung anlastet (zum Fall derselben mit Geldbuße bedrohten Handlung s. OLG Köln NJW 2004, 3057; OLG Hamburg MDR 1997, 89). Das gegen den Geschäftsführer gerich...