Verfahrensgang

AG Bad Dürkheim (Entscheidung vom 22.02.2010; Aktenzeichen 5131 Js 20113/09.2 OWi)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 22. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Bestehen bleiben allerdings die Feststellungen, wonach der Verfallsbeteiligte eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen und gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Dürkheim zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Bad Dürkheim hat gegen den Verfallsbeteiligten am 22. Februar 2010 den Verfall eines Geldbetrages von 1.719,35 € angeordnet, weil er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung (Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge eines Sattelzuges, § 32 StVZO) einen entsprechenden Wert erlangt habe (§ 29a OWiG). Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Beteiligten. Er habe auf eine ihm erteilte Genehmigung der Bezirksregierung Detmold vertrauen dürfen, wonach der Transport in der durchgeführten Weise zugelassen worden sei. Schon deshalb habe er nicht rechtswidrig gehandelt. Auch wäre der Transport jedenfalls dann zulässig gewesen, wenn die Ladung um 1,5 m nach hinten übergestanden hätte; die demgegenüber vom Fahrer gewählte Möglichkeit der "Teleskopierung" des Sattelanhängers habe aber der Verkehrssicherheit gedient. Auch eine Durchführung des Transports mit zwei getrennten Lkw sei nicht sinnvoll gewesen. Ein messbarer wirtschaftlicher Wert sei ihm durch den Transport nicht zugeflossen; auch sei bei Anordnung des Verfalls das nach dem Gesetz vorgesehene Ermessen nicht richtig ausgeübt worden.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 87 Abs. 3, 5 und 6 OWiG) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel vorläufig zu einem Teilerfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen betreibt der Verfallsbeteiligte ein Unternehmen unter der Bezeichnung "B...", das am 19. Februar 2009 mit einem aus Sattelschlepper und Sattelanhänger bestehenden Zug den Transport eines Mähdreschers von Zweibrücken nach Frankfurt (Oder) durchführen wollte. Für den Transport waren das Schneidwerk (Gewicht: 2.200 kg) und die Räder von dem Mähdrescher (Gewicht: 15.000 kg) abgebaut worden. Alle Teile wurden auf dem um 1,5 m in der Länge herausgezogenen Anhänger untergebracht, wobei der Zug eine Gesamtlänge von 19,8 m aufwies. Mit Bescheid der Stadt Garbsen vom 15. Januar 2009 war dem Unternehmen nach § 29 Abs. 3 StVO die Erlaubnis von Großraum und/oder Schwertransporten erteilt worden, wobei als Ladung "Mähdrescher mit abgebautem Schneidwerk" bezeichnet war.

Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der Bundesautobahn 6, Fahrtrichtung Mannheim in Höhe "Binsenparkplatz" wurde der Zug wegen Überlänge beanstandet und die Weiterfahrt untersagt. Der vom Beteiligten eingesetzte Fahrer R...F... legte den kontrollierenden Beamten eine von der Bezirksregierung Düsseldorf am 5. März 2007 für den Anhänger ausgestellte Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO) für den Anhänger vor; dadurch war die Beförderung einer unteilbaren Einzellast gestattet, wobei die demontierten Teile der Ladung 10 % von deren Gesamtgewicht nicht überschreiten durften. Der Beteiligte verfügt zudem über ein Schreiben der Bezirksregierung Detmold vom 15. August 2006. Dort wird ausgeführt, der Transport von Mähdreschern und Zubehör (Schneidwerk und Bereifung) sei als unteilbare Ladung anzusehen. Gemäß ausdrücklich enthaltenem Vermerk soll das Schreiben zur Vorlage bei Kontrollen durch Polizei und andere Behörden dienen.

Das gegen den Verfallsbeteiligten geführte Bußgeldverfahren hat die Kreisverwaltung Bad Dürkheim durch Bescheid vom 20. April 2009 gemäß § 47 OWiG eingestellt und gleichzeitig den Verfall in Höhe von 2.764,36 € gegen ihn angeordnet.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag danach eine mit Geldbuße bedrohte Handlung als Grundlage für die Anordnung eines Verfalls vor. Gemäß § 29a Abs. 1 OWiG kann der Verfall bis zur Höhe des Wertes des Erlangten angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung aus ihr etwas erlangt hat und gegen ihn eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann der Verfall auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für diesen gehandelt und der Dritte durch die Tat etwas erlangt hat.

Das angefochtene Urteil legt sich nicht eindeutig fest, ob auf die mit Geldbuße bedrohte Handlung des Fahrers oder des Verfallsbeteiligten selbst abgestellt werden soll. Eine solche Handlung war aber in beiderlei Beziehung gegeben.

Der Betroffene ist - wie allerdings nur der Zusammenhang des angefochtenen Urteils ergibt - Halter des kontrollierten Lastzuges. Nach den Feststellungen hatte d...

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