Leitsatz (amtlich)
Nach § 1 Abs. 3 MBKT 94 liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld gilt nur für solche Zeiträume, in denen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Ist der Versicherte (hier: Bürokaufmann; kaufmännische Tätigkeit in Tankstelle), teilweise in der Lage, seiner Berufstätigkeit nachzugehen, besteht kein Anspruch auf Krankentagegeld (OLG Koblenz v. 6.9.2002 - 10 U 1950/01, OLGReport Koblenz 2003, 49 = ZfS 2003, 35 selbständiger Architekt; v. 3.12.1999 - 10 U 307/99, NVersZ 2000, 229 = VersR 2000, 1532, selbständiger Möbelmonteur).
Normenkette
MBKT 94 § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 209/02) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 28.1.2005.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit v. 20.2. bis 30.6.2002 i.H.v. 112,48 Euro pro Kalendertag in Anspruch.
Die Beklagte ist nach dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag verpflichtet, dem Kläger ab dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zu zahlen. Ab dem 182. Tag sind 112,48 Euro pro Kalendertag vereinbart. Die Beklagte hat an den Kläger Krankentagegeldzahlungen bis einschließlich 19.2.2002 erbracht.
In dem Verfahren - 6 O 278/02 LG Trier - macht der Kläger gegen einen anderen Versicherer einen Anspruch wegen Leistungen auf Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum seit 1.1.2002 geltend.
Der Kläger ist von Beruf Bürokaufmann. Seit 1.10.1999 ist der Kläger im Bereich der Freien Tankstelle in H. im kaufmännischen Bereich tätig. Er arbeitet außerdem für die Fa. Autohaus Voll GmbH im Bürobereich auf Honorarbasis. Im Wesentlichen (zu 85 % bis 95 %) arbeitet der Kläger am Computer und am Schreibtisch. Die restliche Tätigkeit besteht darin, dass er Waren für den Kaufshop der Tankstelle einkauft und diese nach dem Auspacken in die Warenregale einräumt.
Der Kläger hat vorgetragen, er leide an chronischen Beschwerden nach einem Bandscheibenvorfall C4/C5 und Protrusionen C5/C6 und es bestehe eine foraminale Protrusion L4/L5, die selbst bei leichten körperlichen Belastungen wie z.B. Spazierengehen zu Beschwerden führe. Körperlich belastende Tätigkeiten wie z.B. Heben von Gegenständen sowie Auspacken von Gegenständen könne er überhaupt nicht mehr durchführen. Längere sitzende Tätigkeit wie z.B. Heben von Gegenständen sowie Anpacken von Gegenständen könne er überhaupt nicht mehr durchführen. Längere sitzende Tätigkeit bei chronischer Fehlhaltung führten regelmäßig zur Schmerzausstrahlung in den linken Arm, so dass diese Tätigkeiten maximal zu 40 % ausgeführt werden könnten.
Infolge seiner Leiden könne er früher ausgeübte Tätigkeiten in keiner Weise, auch nicht stundenweise ausüben, und zwar seit 12.1.2001.
Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm weitere Krankengeldzahlungen für den Zeitraum v. 20.2.2002 bis 30.6.2002 zu erbringen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.272,64 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestritten und darauf hingewiesen, dass § 1 (3) AVB völlige Arbeitsunfähigkeit zur Leistungsvoraussetzung mache, die beim Kläger nicht vorliege. Sie beruft sich auf ein Gutachten des Dr. M., aus dem sich ergebe, dass der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung (19.2.2002 - GA 79) in der Lage gewesen sei, seinen Beruf stundenweise auszuüben.
Zum Nachweis der behaupteten Arbeitsunfähigkeit hält die Beklagte die Atteste und Krankschreibungen der behandelnden Ärzte des Klägers für nicht ausreichend.
Für den Fall, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter entgegen den Erwartungen der Beklagten zu dem Ergebnis komme, dass der Kläger v. 20.2. bis 30.6.2002 zu 100 % arbeitsunfähig sei, macht die Beklagte geltend, dass dann ihre Leistungsfreiheit festzustellen sei, weil der Kläger berufsunfähig sei (§ 15 Abs. 1d AVB).
Insbesondere wird verwiesen auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Dr. K., das die Versicherung eingeholt hat, bei welcher der Kläger wegen Berufsunfähigkeit versichert ist (GA 155 ff.).
Das LG hat den Kläger im Termin v. 28.11.2002 zu seiner Tätigkeit bei Eintritt der behaupteten Arbeitsunfähigkeit angehört (Blatt 101 ff. der Akten) und nach Beweisaufnahme und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. F., Universität S., die ...