Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Beschwerde gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Leben mehrere Personen mit eigenen Einkünften in einer Wohnung zusammen (hier: nichteheliche Lebensgemeinschaft), so sind im Recht der Prozesskostenhilfe die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen.
Davon ist dann eine Ausnahme möglich, wenn das Einkommen eines Mitbewohners erheblich hinter dem des anderen Mitbewohners zurückbleibt.
Eine zwischen Mitbewohnern getroffene und zu einer unangemessenen Belastung der Staatskasse führende Vereinbarung kann nicht anerkannt werden.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Betzdorf (Beschluss vom 09.12.1999) |
AG Betzdorf (Beschluss vom 22.09.1999; Aktenzeichen 5 F 477/99 PKH I) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Betzdorf vom 22.9.1999 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Betzdorf vom 9.12.1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe von dem Antragsteller zu zahlende Raten in Höhe von 90,00 DM monatlich festgesetzt.
Wie sich im Einzelnen aus der dem Antragsteller bekannten Aufstellung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz vom 26.10.1999 (Bl. 54/55 d. A.) ergibt, verfügt der Antragsteller über ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen von 223,00 DM monatlich, aus dem nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO monatliche Raten von 90,00 DM aufzubringen sind.
Keine Raten oder geringere Raten wären nur dann zu zahlen, wenn die Warmmiete von 790,00 DM monatlich als Belastung vollständig oder jedenfalls mit einem über den hälftigen Betrag von 395,00 DM hinausgehenden Anteil dem Antragsteller zuzurechnen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Warmmiete nach Kopf teilen hälftig dem Antragsteller und seiner als Mietpartei mit in der Wohnung lebenden Lebensgefährtin zuzurechnen ist, kann nicht beanstandet werden. Nach der Entscheidung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3.7.1995 (FamRZ 1997, 679, 680), welcher der erkennende Senat folgt, sind für die Berechnung der Prozesskostenhilfe, wenn in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen leben, die Kosten der Unterkunft in der Regel auf sie nach Kopfteilen aufzuteilen. Das gilt bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften gleichermaßen (OLG Koblenz aaO.). Eine Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach dem Verhältnis der Nettoeinkommen aller verdienenden Mitbewohner würde demgegenüber je nach Umständen des Einzelfalls eine den vernünftigen Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sprengenden Berechnungsaufwand erforderlich machen und ist daher abzulehnen. Als Korrektiv hierzu ist eine Ausnahme dann zu machen, wenn das Einkommen eines Mitbewohners so erheblich hinter dem Einkommen der anderen Mitbewohner zurückbleibt, dass eine Heranziehung dieses Bewohners zu einem Anteil an den Kosten der Unterkunft nicht angemessen erscheint (OLG Koblenz aaO.). So verhält sich der Fall hier jedoch nicht, da die Einkünfte der Lebensgefährtin des Antragstellers nicht in einem derartigen Umfang unter denjenigen des Antragstellers liegen.
Die von dem Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin getroffene Übereinkunft, dass er für die Kosten der Unterkunft allein aufkommt, kann im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung nicht anerkannt werden. Auf der Grundlage der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist die getroffene Übereinkunft sachlich nicht gerechtfertigt, so dass sich aus ihrer Anerkennung für das Prozesskostenhilfeverfahren eine unangemessene Belastung der Staatskasse ergäbe. Die Einkünfte der Lebensgefährtin des Antragstellers bewegen sich in der Größenordnung von 1.800,00 DM netto monatlich. Das entspricht dem sogenannten angemessenen Bedarf eines Unterhaltsberechtigten nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, Stand Juli 1999. Die Lebensgefährtin des Antragstellers müsste daher ohne weiteres in der Lage sein, ihren vollen Lebensbedarf unter Einschluss ihres Wohnbedarfs aus ihren eigenen Einkünften zu decken.
Unterschriften
Krüger, Sartor, Christoffel
Fundstellen
Haufe-Index 1116671 |
FamRZ 2000, 1093 |
ZMR 2000, 760 |
MDR 2000, 728 |
AGS 2000, 96 |
MittRKKöln 2000, 168 |
www.judicialis.de 1999 |