Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigung der Gerichtsgebühr bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
Leitsatz (amtlich)
Einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei "folgt" die gerichtliche Kostenentscheidung auch dann, wenn das Gericht das Mitgeteilte oder Erklärte inhaltlich nicht umsetzt. Das Wort "folgt" ist zeitlich im Sinne von "nachfolgt" zu verstehen. Die Ermäßigung tritt daher auch dann ein, wenn das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand zur Grundlage seiner mit einer entsprechenden Begründung versehenen Kostenentscheidung macht.
Normenkette
GKG-KV Nr. 1210; GKG-KV Nr. 1211 Nr. 4; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 02.11.2011; Aktenzeichen 2 O 271/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 2.11.2011 dahin geändert, dass der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattende, seit dem 1.10.2011 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsende Betrag um 8.012 EURauf 10.288,96 EURermäßigt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Gründe
Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Herabsetzung des Erstattungsanspruchs der Klägerin.
Der angefochtene Beschluss geht davon aus, dass im vorliegenden Rechtsstreit 3,0 Gerichtsgebühren gem. Nr. 1210 GKG-KV erfallen seien und deshalb der Klägerin, die eingangs des Prozesses einen an dieser Vorschrift orientierten Kostenvorschuss geleistet hatte, ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen die Beklagte als Erstschuldnerin (§ 29 Nr. 1 GKG) zustehe. Das trifft jedoch nicht zu, weil der privilegierende Tatbestand der Nr. 1211 Ziff. 4 GKG-KV erfüllt ist. Dadurch hat sich die Gerichtskostenbelastung der Parteien auf eine 1,0 Gebühr erniedrigt, und die Klägerin kann nur auf dieser Ebene den Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagte suchen.
Nr. 1211 Ziff. 4 GKG-KV ist einschlägig, weil der gerichtliche Beschluss gem. § 91a ZPO, der auf die Erledigungserklärungen der Parteien hin ergangen ist, erst gefasst wurde, als die Beklagte - in einem am Tag zuvor übermittelten Fax - eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte. Insofern "folgte" der Beschluss dieser Kostenübernahmeerklärung, wie es die Vorschrift voraussetzt.
Die Rechtspflegerin hat ihre gegenteilige Auffassung darauf gestützt, dass der Beschluss die Kostenübernahmeerklärung unberücksichtigt gelassen und sich allein an dem bisherigen Sach- und Streitstand ausgerichtet habe. Das beruht auf einem Missverständnis des in Nr. 1211 Ziff. 4 GKG-KV verwandten Worts "folgt". Der Begriff verlangt nicht, dass die Übernahmeerklärung zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht wird, sondern ist allein zeitlich aufzufassen; es kommt bereits dann zu der Gebührenermäßigung, wenn die Übernahmeerklärung bei der Beschlussfassung vorliegt.
Sähe man die Dinge wie die Rechtspflegerin, würde sich die Frage nach einer Anwendung von § 21 GKG stellen, wenn - wie hier - eine schon eingegangene Übernahmeerklärung von Seiten des Gerichts unbeachtet bleibt und dadurch vermeidbar hohe Gerichtsgebühren entstehen. Dieses Problem tut sich vorliegend nicht auf.
Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Beschwerdewert: 8.012 EUR
Fundstellen
JurBüro 2012, 485 |
AGS 2012, 341 |