Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenermäßigung nach Entscheidung über die Kosten gem. § 91a ZPO
Leitsatz (amtlich)
Entfällt das Bedürfnis an einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, weil der Beklagte die Übernahme der Kosten anerkannt und bereits ausgeglichen hat, dann tritt eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 KV-GKG auch dann ein, wenn das Gericht auf Antrag des Klägers gleichwohl eine Kostentscheidung nach § 91a ZPO trifft. In einem solchen Fall folgt die Kostenentscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Partei, was ebenfalls nach Nr. 1211 Nr. 4 KV-GKG eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr rechtfertigt. Die Kostenentscheidung selbst ist gebührenfrei.
Normenkette
ZPO § 91a; GKVerz Nrn. 1210, 1211 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 29.11.2010; Aktenzeichen 7 O 1310/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Bremen vom 29.11.2010 wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; eine weitere Erstattung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 362 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Kläger hat Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Nach Klageerhebung hat der Beklagte die Schadensersatzpflicht anerkannt und den geltend gemachten Betrag einschließlich entstandener Gerichtskosten sowie außergerichtlicher Kosten ausgeglichen und erklärt, dass er sich der zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägers bereits jetzt anschließe. Der Kläger hat den Eingang der Zahlung bestätigt und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Darauf hat das LG dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Erledigungserklärung des Klägers gegeben und eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO angekündigt. Der Beklagte wies darauf hin, dass es einer Kostenentscheidung nicht bedürfe, weil der Rechtsstreit einschließlich der Zinsen und Kosten bereits erledigt sei. Mit seiner Zahlung habe er bereits anerkannt, diese tragen zu müssen. In einem darauf folgenden Schriftsatz hat der Kläger um Hergabe einer Kostenentscheidung gebeten.
Mit Beschluss vom 29.11.2010, zugestellt am 20.12.2011, hat das LG Bremen entschieden, dass der Kläger die Gerichtskosten zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 3.1.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.1.2011 nicht abgeholfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 ZPO) und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das LG ist der Auffassung, einer Kostenentscheidung hätte es aufgrund der Anerkennung und Begleichung der Kosten durch den Beklagten nicht bedurft. Da der Kläger auf einer Kostenentscheidung beharrt habe, seien ihm neben der vom Beklagten bereits beglichenen Gerichtsgebühr auch die zwei zusätzlich entstandenen Gerichtsgebühren aufzuerlegen. Dem ist nicht zu folgen. Das LG setzt voraus, dass der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO eine Gebührenermäßigung ausschließt, was aber nicht der Fall ist.
Nach der gesetzlichen Regelung tritt eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 KV-GKG grundsätzlich nur dann ein, wenn das gesamte Verfahren erledigt wird, ohne dass es einer weiteren Entscheidung durch das Gericht bedarf. Eine entsprechende Begünstigung ist allerdings auch dann zu gewähren, wenn eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ergeht, bei ihr aber der richterliche Arbeitsaufwand entbehrlich wird, weil das Gericht nicht mehr über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden hat (BT-Drucks. 15/1971, 159; Oestreich/Hellstab/Trenkler, GKG, Kommentar zum Kostenverzeichnis, Nr. 1211 Rz. 32 ff.). Ein solcher Fall liegt nach Nr. 1211 Nr. 4 Alt. 3 KV-GKG vor, wenn das Gericht in der Kostenentscheidung der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Eine erfolgte Kostenentscheidung ist dann unschädlich (Hartmann, Kostengesetz, 40. Aufl., 1211 KV Rz. 17; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.11.1998 - 12 W 209/98, juris).
Danach gab es keinen Grund, dem Kläger allein deswegen, weil ein Kostenbeschluss ergangen ist, zwei zusätzliche Gebühren aufzuerlegen. Nachdem der Beklagte mit der Zahlung der bisher angefallenen Kosten seine Zahlungspflicht anerkannt hatte, hätte das LG von einer Kostenentscheidung ganz absehen können; es konnte aber auch eine Kostenentscheidung erlassen, in der es der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten folgt. Da auch im letztgenannten Fall keine Sachprüfung stattfindet, steht der Erlass einer Kostenentscheidung der Gebührenermäßigung nicht entgegen. Die Kostenentscheidung hat lediglich deklaratorische Bedeutung und kann auch nicht dazu führen, dass der Beklagte nochmals in Anspruch genommen wird, da er gegen einen etwaigen Kostenfestsetzungsantrag die schon erfolgte Zahlung einwenden kann (Zöller/Herget, ZPO, 28...