Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde des Klägervertreters in eigenem Namen gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG gegen eine zum Zwecke der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte vorläufige Streitwertbestimmung ist nicht statthaft, wenn hierdurch ausschließlich eine Erhöhung des Streitwerts zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erreicht werden soll.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 3 O 381/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 28.11.2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit Facebook-Beiträgen der Beklagten. Das Landgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf den Streitwert seine Zuständigkeit für nicht begründet erachte. Der Kläger hat daraufhin den Erlass eines Streitwertbeschlusses beantragt. Mit seinem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert vorläufig auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Klägervertreter mit seiner ausdrücklich im eigenen Namen erhobenen Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die vom Klägervertreter in eigenem Namen gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG erhobene Beschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Landgerichts.
Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 GKG regelt ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung. Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des, aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwertes erhobenen, von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet (OLG Hamm, MDR 2005, 1309). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
So begehrt gerade nicht der Kläger eine Herabsetzung des vorläufig festgesetzten Streitwertes und die damit einhergehende Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses, sondern der Klägervertreter möchte eine Erhöhung des Streitwertes auf 20.000 EUR erreichen. Insoweit verleiht § 32 Abs. 2 RVG einem Rechtsanwalt zwar grundsätzlich ein eigenes Beschwerderecht. Ein schutzwürdiges Interesse des Rechtsanwalts, welches er mit einer Beschwerde verfolgen können soll, besteht indes erst bei einer endgültigen Streitwertfestsetzung, nicht schon bei der hier im Raum stehenden vorläufigen. Für letztgenannten Fall eröffnet die Regelung des § 32 Abs. 2 RVG keine Beschwerdemöglichkeiten, die über die nach dem Gerichtskostengesetz geregelten hinausgehen (OLG Hamm, MDR 2005, 1309 m.w.N.). Eine Erhöhung des vorläufigen Streitwertes kann der Rechtsanwalt daher ebenso wenig im Wege einer Beschwerde verlangen, wie dies die von ihm vertretene Partei dürfte (vgl. auch OLG Koblenz, MDR 2014, 560 m.w.N.). Seine hierauf abzielende Beschwerde ist damit von vornherein unstatthaft.
Fundstellen
Haufe-Index 13041090 |
NJW-RR 2019, 694 |
JurBüro 2019, 312 |
MDR 2019, 893 |