Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsgebührenermäßigung bei Anerkenntnis
Leitsatz (amtlich)
Ein die gesamte Hauptsache umfassendes Anerkenntnis bewirkt auch dann eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren, wenn es "unter Verwahrung gegen die Kosten" erfolgt. Dass das Gericht die Kostenentscheidung durch ein Schlussurteil begründen musste, ist unerheblich.
Normenkette
GKG § 34; GKG-KV Nr. 1210; GKG-KV Nr. 1211 Nr. 2; ZPO §§ 93, 307, 308 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 22.02.2011; Aktenzeichen 11 O 251/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Einzelrichters beim LG Trier vom 22.2.2011 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Nach Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG werden die als Gerichtskostenvorschuss gezahlten drei Gerichtsgebühren auf eine Gebühr ermäßigt, wenn sich das gesamte Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil erledigt. Dies ist vorliegend geschehen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allein über die Kosten des Verfahrens durch ein Schlussurteil entschieden wurde. Mit der herrschenden Rechtsprechung ist vom Wortlaut der Norm auszugehen, der keine Differenzierung danach vorsieht, ob nach dem Anerkenntnis noch eine Begründung erforderlich ist oder nicht (OLG Rostock JurBüro 2007, 323; OLG Hamm JurBüro 2007, 151 (anders noch AGS 2002, 183); OLG Naumburg, JurBüro 2004, 324; OLG Köln, FamRZ 2003, 1766; OLG Nürnberg, NJW-RR 2003, 1511; OLG Bremen, JurBüro 2001, 373; OLG Dresden, Beschl. v. 6.9.2001 - 3 W 1117/01; OLG Karlsruhe (13. Senat), Justiz 97, 533; OLG München, MDR 1998, 242; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., GKG/KV 1211 Rz. 9; Stein-Jonas/Leipold, ZPO 1998, § 307 Rz. 40). Entscheidend ist allein, dass durch das Anerkenntnis das Verfahren in der Hauptsache erledigt wird. Dies ist der Fall.
Zutreffend weist das OLG Stuttgart (AGS 2009, 248) darauf hin, dass der Gesetzgeber auch in Kenntnis der schon viele Jahre bestehenden Streitfrage keinen Anlass gesehen hat, anlässlich der Änderungen durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.7.2004 den Wortlaut der Bestimmung anzupassen, obwohl er die Norm an anderen Stellen geändert hat. Offensichtlich hat er keinen Anlass gesehen, die herrschende Auffassung zu korrigieren.
Soweit die Beschwerde für die Gebührenermäßigung auf den Umfang der Arbeitserleichterung abstellen will, ist dies kein taugliches Kriterium. Zum einen findet die Auffassung im Wortlaut - anders als in Nr. 1211 Ziff. 4 KV GKG - keine Stütze. Zum anderen hat schon das OLG Rostock (JurBüro 2007, 323) herausgearbeitet, dass mit der Begründung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO ein ungleich niedrigerer Aufwand verbunden ist, als mit der Begründung einer die Hauptsache erörternden Entscheidung nach § 91a ZPO.
Der Senat sieht auch keinen Anlass, von seiner Linie abzuweichen, dass Kostenverfahren einfach und formal gehalten und Wertungsfragen möglichst vermieden werden sollen. Anders anzuordnen, obliegt allein dem Gesetzgeber.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens folgt § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2969786 |
AG/KOMPAKT 2012, 68 |