Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweiserleichterungen beim Nachweis eines Diebstahls in der Teilkaskoversicherung
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 O 120/02) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17.6.2004.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Teilkaskoversicherung wegen Reparatur- und Ersatzteilkosten in Anspruch, die durch die Entwendung von Teilen des Fahrzeuges entstanden sein sollen.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei am Freitag, dem 12.10.2001 als Busfahrer zu einer beruflichen Fahrt nach Spanien aufgebrochen. Seinen Pkw habe er zur hinteren Kante der Hauswand in der Hofeinfahrt des Anwesens N. in Bad M. abgestellt. Bei seiner Rückkehr am Morgen des 14.10.2001 sei dann von ihm festgestellt worden, dass die Heckklappe, das Reserverad, die Sitze und weitere Teile der Inneneinrichtung fehlten. Der Schaden, den er zwischenzeitlich selbst behoben habe, betrage nach dem von ihm vorgerichtlich eingeholten Gutachten 9.358,27 Euro.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.358,27 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 24.12.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Darstellung des Klägers bestritten. Sie hält die Entwendung für vorgetäuscht und verweist darauf, dass der Kläger nicht die Kosten der Wiederherstellung aus Gutachtenbasis verlangen könne, da er den Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt nicht erbracht habe.
Das LG hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
II. Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung gem. § 12 Nr. 1 Abs. 1b AKB gegen die Beklagte zu.
1. Behauptet der Versicherungsnehmer, sein Pkw sei gestohlen worden, genügt er seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet wurde (BGH, Urt. v. 27.4.1977 - IV ZR 79/76, VersR 1977, 610; v. 19.5.1979 - IV ZR 78/77, VersR 1978, 732 f.). Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (BGH, Urt. v. 3.7.1991 - IV ZR 220/90, MDR 1991, 843 = VersR 1991, 1047; v. 5.10.1983 - IV a ZR 19/82, VersR 1984, 29; v. 27.11.1980 - IVa ZR 36/80, BGHZ 79, 54 [59] = MDR 1981, 297 = VersR 1981, 345 [346]). Das für das äußere Bild eines Diebstahls erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGH v. 17.5.1995 - IV ZR 279/94, BGHZ 130, 1 [3] = MDR 1995, 1120 = NJW 1995, 2169; Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97, NJW-RR 1999, 246). Diese Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer entfällt, wenn der Versicherer seinerseits darlegt und ggf. beweist, dass nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente vorliegen, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen ggü. dem üblichen Fall eines Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen (BGH, Urt. v. 12.4.1989 - IVa ZR 83/88, VersR 1989, 587; OLG Hamm, Urt. v. 20.3. 1992 - 20 U 289/91, VersR 1993, 218 [219]; OLG Koblenz, Urt. v. 1.10.1999 - 10 U 1846/97, OLGReport Koblenz 2000, 455; v. 21.9.2001 - 10 U 1669/00, OLGReport Koblenz 2002, 6; v. 30.8.2002 - 10 U 1415/01, OLGReport Koblenz 2003, 29 = r+s 2002, 448 = VersR 2003, 589).
a) Der Kläger hat nicht das Mindestmaß an Tatsachen für das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darlegen können. Das LG hat zu Recht die Mindestanforderungen an das Beweismaß als nicht erfüllt angesehen. Für den Senat ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom LG getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen begründen können (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.)
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe das Fahrzeug am Freitagmorgen direkt neben dem Haus N. in Bad M. abgestellt. Das Fahrzeug habe mit dem...