Verfahrensgang
StA Koblenz (Aktenzeichen 2090 Js 8032/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse wird der Beschluss des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Januar 2001 abgeändert.
Auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse wird der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Juli 1999 dahin abgeändert, dass die an Rechtsanwalt H aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 3. 307, 59 DM festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch Beschluss vom 8. Juli 1999 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die an Rechtsanwalt H als Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 3. 655, 59 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Vertreters der Landeskasse hat der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 29. Januar 2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Vertreter der Landeskasse mit seiner Beschwerde, mit der er den doppelten Ansatz einer Vorverfahrensgebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO nach Verbindung mehrerer Verfahren rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Rechtsanwalt H steht in dem Verfahren 2090 Js 28032/98 StA Koblenz schon deshalb keine Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 3, 84 Abs. 1 BRAGO zu, weil er in diesen Verfahren nicht zum Pflichtverteidiger bestellt war.
Gemäß §§ 68 JGG, 141 StPO wird dem Angeklagten durch den Vorsitzenden ein Verteidiger bestellt. In der Regel geschieht dies durch eine schriftliche Verfügung des Vorsitzenden oder durch einen in der Hauptverhandlung gefassten Beschluss. Nach weit überwiegender Auffassung kann, da §§ 68 JGG, 141 StPO eine bestimmte Form für die Bestellung nicht vorsehen, diese auch durch schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden erfolgen. Hierfür ist in jedem Fall aber erforderlich, dass das Verhalten des Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt. Bejaht worden ist eine Bestellung durch schlüssiges Verhalten in der Vergangenheit etwa in Fällen, in denen der Wahlverteidiger sein Mandat niedergelegt und beantragt hatte, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen, eine ausdrückliche Bestellung jedoch unterblieb (OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Oktober 1990 - 1 Ws 536/90; OLG Nürnberg JurBüro 1987, 245). Auch hat die Rechtsprechung in der gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme eines Verteidigers, der nicht Wahlverteidiger war, die stillschweigende Bestellung als Pflichtverteidiger gesehen (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43; OLG Hamburg MDR 1974, 1039; OLG Hamm Rechtspfleger 1960, 224). Vorliegend hatte sich Rechtsanwalt H mit Schreiben vom 21. Juli und 4. August 1998, jeweils unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, zum Wahlverteidiger bestellt. Sein Mandat hatte er in der Folgezeit weder vor noch in der Hauptverhandlung niedergelegt. Dies schließt die Annahme, der Vorsitzende habe ihn schlüssig zum Pflichtverteidiger bestellt, aus (Beschluss des Senats vom 13. März 1997 - 2 Ws 148/97 - = Anwaltsblatt 1998, 218).
Der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Betrag von 3. 655, 59 DM ist deshalb um 348 DM (300 DM + 16 % Umsatzsteuer) zu kürzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 Abs. 4 BRAGO.
Fundstellen
Haufe-Index 2580441 |
JurBüro 2001, 640 |
NStZ-RR 2001, 384 |
Rpfleger 2001, 514 |
BRAGOreport 2002, 121 |