Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung der Zwangsvollstreckung: Unterhaltsverfahren
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 13.07.2001; Aktenzeichen 8 F 537/03) |
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Bingen vom 13.7.2001 - 8 FH 172/01 - in Verbindung mit dem Urteil des AG Bingen vom 15.4.2004 - 8 F 537/03 - wird für die Zeit ab 1.11.2003 hinsichtlich eines 150 Euro monatlich übersteigenden Unterhaltsbetrags bis zu der die Berufungsinstanz abschließenden Entscheidung einstweilen eingestellt gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Der weiter gehende Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung hat die für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinreichende erforderliche Erfolgsaussicht. Es ist fraglich, ob dem Beklagten trotz seiner gesundheitlichen Situation und der seiner Darstellung nach anstrengenden Schichtarbeit eine Nebentätigkeit noch zugemutet werden kann.
Allerdings kann die Zwangsvollstreckung nur in dem Rahmen des bisher gestellten Berufungsantrags eingestellt werden. Über die Erfolgsaussicht der Berufung im Übrigen kann erst nach Vorlage der Berufungserwiderung entschieden werden.
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kann nicht erfolgen. Gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil erbringen würde. Für die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils reicht es nicht aus, dass wahrscheinlich ist, dass vom Unterhaltsgläubiger gepfändete Beträge nicht mit Erfolg wieder zurückgefordert werden können. Dieser finanzielle Nachteil ist nicht ausreichend, solange er nicht mit nicht wieder gutzumachenden Folgeschäden verbunden ist (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 707 Rz. 13). Die Gefahr, dass von einem Unterhaltsgläubiger vollstreckte Beträge unwiederbringlich verloren sind, besteht in der Regel und genügt daher nicht für die Annahme eines ausnahmsweise gegebenen nicht zu ersetzenden Nachteils (vgl. auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 707 Rz. 11).
Der Kläger hat zwar behauptet, dass er bei einer Pfändung seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Diese Behauptung hat er allerdings nicht glaubhaft gemacht. Die Probezeit bei seinem neuen Arbeitgeber ist mittlerweile abgelaufen. Es ist allerdings bekannt, dass Arbeitgeber dazu neigen, sich bei dem Abbau von Arbeitsplätzen aus betrieblichen Gründen zunächst auch von den Arbeitnehmern zu trennen, hinsichtlich deren bearbeitungsintensive Pfändungsmaßnahmen laufen. Der Kläger hat jedoch nicht bestritten, dass alleine für die Zeit vor dem 11.11.2003 noch Unterhaltsrückstände i.H.v. 4.477,16 Euro bestehen. Auch bei einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung für die Zeit ab 1.11.2003 wären daher immer noch Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten möglich. Es ist auch davon auszugehen, dass zunächst hinsichtlich der älteren Schulden vollstreckt wird und dass angesichts der bestehenden Pfändungsfreigrenzen das Verfahren in der zweiten Instanz abgeschlossen ist, bevor eine Pfändung hinsichtlich der Unterhaltsansprüche für die Zeit ab 1.11.2003 erfolgt.
Fundstellen
Haufe-Index 1236889 |
FamRZ 2005, 1758 |
FamRZ 2005, 468 |
OLGR-KSZ 2004, 669 |