Entscheidungsstichwort (Thema)

Montage eines Specksteinofens unter Abweichung von der Betriebserlaubnis; maßgebliche Verjährungsfrist; keine Berücksichtigung gezogener Nutzungen von Amts wegen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur vertraglichen Beschaffenheit gehört, dass die gelieferte und eingebaute Sache den technischen Vorschriften entspricht und nicht von der erteilten Zulassung abweicht.

2. Der Vertrag zur Lieferung und Montage eines Specksteinofens verpflichtet den Auftragnehmer zur Einpassung in das Gebäude und zum fachgerechten Anschluss an den Kamin. Das geht über die Montage i.S.v. § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus. Mängelansprüche des Bestellers verjähren daher nach § 634a BGB.

3. Bei der Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und Montage eines derartigen Ofens wird ein vom Besteller zu leistendes Nutzungsentgelt nicht von Amts wegen berücksichtigt; das Gericht trifft insoweit auch keine Hinweispflicht.

 

Normenkette

BGB § 309 Nr. 8b, §§ 346-347, 434, 631, 634a; ZPO §§ 139, 296a, 531

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 28.03.2012; Aktenzeichen 4 O 252/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Koblenz vom 28.3.2012, Aktenzeichen 4 O 252/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.900 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz vom 28.3.2012, Aktenzeichen 4 O 252/11, ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 30.7.2012 Bezug genommen. Die Beklagte hat von der ihr bis zum 27.8.2012 eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zu den gerichtlichen Hinweisen keinen Gebrauch gemacht. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem. § 708 Nr. 10 ZPO. Gemäß § 713 ZPO war von den Schutzanordnungen nach § 711 ZPO abzusehen, da ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3287550

IBR 2012, 646

GuT 2012, 391

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