Entscheidungsstichwort (Thema)
Montage eines Specksteinofens unter Abweichung von der Betriebserlaubnis; maßgebliche Verjährungsfrist; keine Berücksichtigung gezogener Nutzungen von Amts wegen
Leitsatz (amtlich)
1. Zur vertraglichen Beschaffenheit gehört, dass die gelieferte und eingebaute Sache den technischen Vorschriften entspricht und nicht von der erteilten Zulassung abweicht.
2. Der Vertrag zur Lieferung und Montage eines Specksteinofens verpflichtet den Auftragnehmer zur Einpassung in das Gebäude und zum fachgerechten Anschluss an den Kamin. Das geht über die Montage i.S.v. § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus. Mängelansprüche des Bestellers verjähren daher nach § 634a BGB.
3. Bei der Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und Montage eines derartigen Ofens wird ein vom Besteller zu leistendes Nutzungsentgelt nicht von Amts wegen berücksichtigt; das Gericht trifft insoweit auch keine Hinweispflicht.
Normenkette
BGB § 309 Nr. 8b, §§ 346-347, 434, 631, 634a; ZPO §§ 139, 296a, 531
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 28.03.2012; Aktenzeichen 4 O 252/11) |
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Koblenz vom 28.3.2012 - 4 O 253/11 einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 27.8.2012 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages über Lieferung und Einbau eines Specksteinofens Modell XXX für 6.400 EUR.
Der Kläger hatte den Ofen am 24.1.2006 unter Einbeziehung der AGB der Beklagten erworben. Hiernach sollte die Gewährleistung für die vom Feuer berührten Teile des Gewerkes ein Jahr und im Übrigen zwei Jahre betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erteilten Auftrages wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen.
Hiernach lieferte und verbaute die Beklagte den Ofen vor Ort beim Kläger. Dabei setzte sie ein Verbindungsstück zwischen Ofen und Schornstein dergestalt, dass eine fachgerechte Reinigung desselben nicht möglich ist. Dies ist aus fachlicher Sicht, was unter den Parteien unstreitig ist, als Mangel zu bewerten. Anfang des Jahres 2010 entstand zwischen den Parteien aufgrund des voranstehend beschriebenen und angeblicher weiterer (zwei) Mängel Streit. Der Kläger leitete daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Koblenz ein. Nach dem Gutachten ist aus fachlicher Sicht ein weiterer Mangel darin zu sehen, dass der Rauchrohranschluss, anders als vorgesehen, nicht im "unteren Bereich", sondern oben am Ofen verbaut sei; aus diesem Grunde entfielen, so der Sachverständige, bauaufsichtliche Zulassung und Herstellergarantie.
Der Kläger forderte die Beklagte am 21.6.2011 unter Fristsetzung zum 5.7.2011 auf die beiden Mängel zu beheben. Die Beklagte teilte mit, dass sie beabsichtige, den Mangel am Verbindungsstück zu beseitigen; hierzu werde sie sich unmittelbar mit dem Kläger in Verbindung setzen. Hinsichtlich des weiteren (angeblichen) Mangels am Rauchrohranschluss lehnte die Beklagte hingegen eine Nachbesserung ab. Der Kläger teilte mit, hinsichtlich des Verbindungsstücks einer Nachbesserung entgegenzusehen, gleichwohl aber wegen des streitigen weiteren Mangels am Rauchrohranschluss den Rücktritt vom Vertrag erklären zu wollen. Eine Erklärung des Rücktritts folgte sodann unter dem 29.8.2011. Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Vertrages, während die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt und den Mangel am Rauchrohr bestreitet.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.400 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des im Bauvorhaben verbauten Specksteinofens Modell XXX und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme in Annahmeverzug befindet. Den weiter gehenden Zinsantrag hat es ebenso zurückgewiesen, wie das Begehren die künftige Ersatzpflicht für möglicherweise beim Rückbau entstehende Schäden festzustellen. Ausgehend von einem Werkvertrag hat es den Mangel am Verbindungsrohr als unstreitig und den Mangel am Rauchrohr aufgrund des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens als erwiesen angesehen. Innerhalb der gesetzten Nachfrist sei die Mängelbeseitigung einerseits nicht erfolgt, andererseits abgelehnt worden. Maßgeblich sei die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, so dass der Rückabwicklungsanspruch auch nicht verjährt sei. Die Verkürzung der Verjährungsfrist in den AGB verstoße gegen § 309 Nr. 8b BGB und sei deshalb unbeachtlich. Den erstmals nach der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, dass der Kläger Nutzungen gezogen habe, hat es nach § 296a ZPO als verspätet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Ausgehend von der Qualifizierung des Vertrages als Werkvertrag sei die Frage, ob der Rauchgasanschluss oben oder unten angeschlossen sei, unerheblich. Der geschuld...