Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung eines Prozessvergleichs mit einer Kostengrundregelung, zu dem sich eine Partei nicht erklärt hat, im Kostenfestsetzungsverfahren.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 8 O 258/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 28. Juli 2017 abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 3) zurückgewiesen, soweit er das Verhältnis der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) betrifft.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 3).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.492,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) hat in der Sache Erfolg. Für die beantragte Kostenfestsetzung fehlt es an einer Grundlage. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher abzuändern und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 3) zurückzuweisen.
1. Grundlage einer Kostenfestsetzung ist eine Bestimmung zum Kostengrund nach Maßgabe des § 103 Abs. 1 ZPO, also ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel. Hieran fehlt es. Als Titel kommt lediglich der mit Beschluss vom 16. Februar 2017 vom Landgericht nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellte Prozessvergleich in Betracht. Dessen Auslegung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass es an einer Kostengrundentscheidung im Verhältnis zur Beklagten zu 3) fehlt. Eine Auslegung des Prozessvergleichs ist im Kostenfestsetzungsverfahren eröffnet, wird also durch die Bindungswirkung der Kostengrundentscheidung nicht ausgeschlossen (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 104 Rdnr. 21; MünchKomm/Schulz, 5. Aufl. 2016, § 104 Rn. 62). Der Beschluss der für den Rechtsstreit zuständigen Kammer vom 8. Juni 2017, wonach durch den Prozessvergleich der gesamte Rechtsstreit - also betreffend aller Parteien - beendet worden sei, ist dabei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindend (zur fehlenden Bindung an eine richterliche Einschätzung im Kostenfestsetzungsverfahren zu dort zu beurteilenden Fragen vgl. etwa OLG München, MDR 1990, 936; KG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 2 W 110/07 -, juris). Richtig hieran ist: Aus den Erklärungen der Parteien und der Kammer zu dem Prozessvergleich vom 16. Februar 2017 ergibt sich unzweifelhaft, dass dieser - soweit er vereinbart wurde - den Prozess beenden sollte. Allerdings vernachlässigen die nachfolgenden Erklärungen der Parteien und des Landgerichts, dass dem Vergleichsvorschlag der Kammer lediglich die Klägerin, die Beklagten zu 1) und 2) und die Streithelferin, nicht aber die Beklagte zu 3) zugestimmt haben. Eine Zustimmung der Beklagten zu 3) war auch nicht entbehrlich, um im Verhältnis zu ihr eine Prozessbeendigung herbeizuführen. Soweit im Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2017 anklingt, es fehle an einer Beschwer der Beklagten zu 3), lässt dies das Erfordernis ihrer Einbeziehung in den Prozessvergleich nicht entfallen; die nach dem Verständnis der Kammer zu treffende Regelung, wer ihre Kosten tragen zu tragen hätte, lässt ihr Zustimmungsbedürfnis vielmehr noch klarer werden. Entweder besteht daher ein die Wirksamkeit der Kostengrundregelung berührender Einigungsmangel, der grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen wäre (vgl. etwa OLG Bremen, NJOZ 2013, 77), oder der Vergleich ist dahingehend auszulegen, dass er nur die Verhältnisse zwischen den im Vergleich erwähnten Parteien - die auch ausschließlich zugestimmt haben - regelt. Letztere Auslegung ist im Kostenfestsetzungsverfahren eröffnet und in diesem Sinne wurde der Prozessvergleich auch der Beklagten zu 3) verstanden, die mehrfach um Fortsetzung des gegen sie gerichteten Klageverfahrens gebeten hat, da lediglich im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 1) und 2) sowie der Streithelferin eine abschließende Regelung getroffen worden sei; erst anschließend hat sie nach der Verweigerung der Fortsetzung des Rechtsstreits durch das Landgericht ihre Kosten zum Zwecke der Ausgleichung bekanntgegeben. Im Ergebnis stellt der Prozessvergleich daher lediglich einen Teilvergleich dar. Eine anderslautende Interpretation des Vergleichs ist nicht eröffnet, da dieser sonst nicht wirksam zustande gekommen wäre, die Parteien aber gerade die Wirksamkeit des Vergleichs im Umfang seines Regelungsgehalts wollten und auch danach gehandelt haben. Damit fehlt es indes an einer Kostengrundentscheidung im Verhältnis zur Beklagten zu 3).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Festsetzungsinteresse der Beklagten zu 3) nach Maßgabe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 3 ZPO).
Fundstellen
NJW 2017, 3666 |
JurBüro 2017, 645 |
RVGreport 2018, 225 |
FMP 2018, 21 |