Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweimaliges Beobachten kein Nachstellen i.S.d. GewSchG
Leitsatz (redaktionell)
Es stellt kein wiederholtes Nachstellen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG dar, wenn der Antragsgegner die Wohnung der Antragstellerin aus einer Entfernung von mehr als 500 m und getrennt durch einen breiten Fluss mit einem Fernglas zweimal beobachtet hat.
Normenkette
GewSchG § 1; ZPO § 890
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 11.11.2009; Aktenzeichen 19 F 329/08) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 11.11.2009 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 12.8. und vom 30.9.2009 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.000 EUR.
Gründe
Die gem. § 793 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO aufgrund der in den Schriftsätzen vom 12.8. und vom 30.9.2009 behaupteten Verhaltensweisen des Antragsgegners liegen nicht vor.
Durch Beschluss vom 30.6.2009 war dem Antragsgegner u.a. aufgegeben worden, sich der früheren Wohnung der Antragstellerin in K ... nicht auf weniger als 500 m anzunähern; des Weiteren war dem Antragsgegner verboten worden, der Antragstellerin "wiederholt nachzustellen." Vorliegend kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner gegen diese Anordnungen schuldhaft verstoßen hat.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner die Antragstellerin am 24.7. bzw. 31.7.2009 mittels eines Fernglases von der B.. aus beobachtet hat oder nicht; es spricht vieles dafür, dass dies der Fall war und der Antragsgegner nicht nur nach Booten auf der Mosel Ausschau gehalten hat.
Durch sein Verhalten hat der Antragsgegner jedoch nicht gegen das Näherungsverbot verstoßen, weil die Entfernung zwischen der früheren Wohnung der Antragstellerin in K ..., und der B.., die auf der gegenüberliegenden Seite der Mosel verläuft, an keiner Stelle weniger als 500 m beträgt (vgl. google-earth).
Das zweimalige Beobachten mit dem Fernglas stellt auch kein wiederholtes Nachstellen i.S.d. § 1 Abs. 2, Nr. 2b GewSchG dar. Der Tatbestand des wiederholten Nachstellens erfasst nur die Fälle der hartnäckigen Belästigung einer Person etwa durch deren wiederholte Überwachung, die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers, dessen Verfolgung, Kontaktversuche zum Opfer etc. (vgl. Münchner - Kommentar, FamR I, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 16; Palandt - Krüger, BGB, 69. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 8). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Wohnung der Antragstellerin aus einer Entfernung von mehr als 500 m und getrennt durch einen breiten Fluss (!), beobachtet. Die Antragstellerin selbst konnte den Antragsgegner als "Täter" nur deshalb identifizieren, weil sie bzw. ihr Lebensgefährte ihrerseits dazu übergegangen sind, ihre Umgebung mit dem Fernglas zu betrachten. All dies schließt die Annahme aus, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten vom 24. bzw. 31.7.2009 die Antragstellerin hartnäckig belästigt hat. Es kommt insoweit auch nicht auf das Verhalten des Antragsgegners bis zum Juni 2009 an, da dieses zum Erlass des Beschlusses nach § 1 GewSchG führte und daher nicht gleichzeitig die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Anordnungen in jener Entscheidung rechtfertigen kann.
Über die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war mithin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Sinn zu entscheiden. Die Entscheidung über die weiteren Anträge gemäß Schriftsatz vom 9.12.2009 ist dem AG vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891,91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2308927 |
FamRZ 2010, 1284 |
NJW-RR 2010, 660 |
DSB 2010, 24 |
FamFR 2010, 88 |
FamRB 2010, 244 |
StraFo 2010, 170 |