Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergänzende Sachaufklärung im selbständigen Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung des Antrages, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, ist auch im selbständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar.
Normenkette
ZPO § 355 Abs. 2, §§ 485, 492, 412
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 OH 5/04) |
Tenor
In dem selbständigen Beweisverfahren wird das im Schriftsatz der Antragsteller vom 21.12.2006 enthaltene und als sofortige Beschwerde zu bewertende Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 400.000 EUR) zu tragen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 8.12.2006 hat das LG entschieden, dass der Sachverständige zu verschiedenen Einwendungen der Antragsteller Stellung nehmen solle. Zu anderen Punkten hat es eine Stellungnahme des Sachverständigen nicht für notwendig erachtet und dies in der Nichtabhilfeentscheidung vom 22.1.2007 weiter ausgeführt.
II. Das Rechtsmittel ist gem. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde gegen den eine neue Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO ablehnenden Beschluss des Prozessgerichts ist nicht zulässig; dieser Beschluss ist nicht selbständig anfechtbar.
Dieser Grundsatz findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung (§ 485 Abs. 3 ZPO). Die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren sollen nicht weiter gehen als im Hauptprozess (vgl. OLG Köln v. 28.4.1999 - 19 W 15/99, OLGReport Köln 1999, 305 = NJW-RR 2000, 729 -ganz h..M.; weitere Nachweise OLG Jena BauR 2006, 579). Der Ausnahmefall der Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegt nicht vor. Das LG hat die Grenzen des ihm durch § 412 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschritten. Die objektive Würdigung rechtfertigt die im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Auffassung des LG, dass die Beweisfragen, deren weitere Aufklärung die Antragsteller erstreben, beantwortet sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1691612 |
BauR 2007, 766 |
JurBüro 2007, 240 |
JurBüro 2007, 269 |
MDR 2007, 736 |
ZfBR 2007, 344 |
GuT 2007, 96 |
NJOZ 2007, 920 |
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