Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutwilligkeit einer Klage aus Gewinnzusage
Leitsatz (amtlich)
Für die Klage aus einer Gewinnzusage kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn nach den Gesamtumständen eine Realisierung in der Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint (hier: Schweizer Briefkastenfirma). Da eine wirtschaftlich denkende bemittelte Partei von einer derartigen Rechtsverfolgung absieht, kann die gegenläufige Absicht der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Partei mutwillig sein.
Normenkette
BGB § 661a; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 23.03.2009; Aktenzeichen 1 O 83/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Mainz vom 23.3.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 114 ZPO sind nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die aus § 661a BGB abgeleitete Forderung eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Denn jedenfalls erscheint eine Klageerhebung im vorliegenden Fall mutwillig.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn auch eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei unter Berücksichtigung der Chancen, den geltend gemachten Anspruch beizutreiben, von einer Prozessführung absehen würde (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rnd-Nr. 30 m.w.N.). So ist es auch hier. Nach allgemeinen Erfahrungswerten kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage von Gewinnzusagen im Ausland ansässiger Firmen einträglich sind (OLGReport Dresden 2004, 294; auch OLGReport Hamm 2005, 409; zweifelnd OLGReport Hamm 2005, 223). Wer Prozesskostenhilfe beantragt, um eine entsprechende Gewinnzusage titulieren zu lassen, hat deshalb darzulegen, dass sich die Dinge im konkreten Fall ausnahmsweise anders verhalten (OLG Dresden aa0).
Das zu tun, ist dem Antragsteller nicht gelungen. Der bloße Umstand, dass die Antragsgegnerin für sich ein Handelsregisternummer und ein Domizil angegeben hat, reicht nicht hin. Das gilt umso mehr, weil als maßgebliche Postanschrift nicht das angegebene Domizil, sondern ein örtlich völlig abweichender Briefkasten genannt worden ist.
Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG. KV und § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2164504 |
JurBüro 2009, 437 |
MDR 2009, 825 |
VersR 2009, 1427 |
NJW-Spezial 2009, 556 |
AG/KOMPAKT 2009, 32 |
OLGR-West 2009, 621 |
Rafa-Z 2009, 10 |