Normenkette
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Gründe
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15.6.2015.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung seiner an die Beklagten geleisteten Beiträge zur Lebensversicherung abzgl. des geleisteten Rückkaufswerts aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Der Kläger hat seine Prämienleistungen nicht ohne Rechtsgrund an die Beklagte erbracht.
Der Versicherungsvertrag vom 1.11.1999 ist auf der Grundlage des Policen-Modells nach § 5a VVG in der damals gültigen Fassung wirksam zustande gekommen. Der Kläger hat nicht gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. binnen 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen widersprochen.
Gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. maßgeblichen Unterlagen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist. Es genügt, wenn sich die Belehrung aus dem sich auf den Versicherungsschein beziehenden Begleitschreiben ergibt (OLG Brandenburg, Urt. v. 26.11.2014 - 11 U 98/13, Juris Rz. 14). Die von der Berufung hiergegen geführten Angriffe verfangen nicht.
Die Belehrung über das Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 2 VVG a.F. genügt in formeller Hinsicht den erforderlichen Anforderungen. Sie ist drucktechnisch durch Einrücken in den Text und Verwendung von Sternchen links und rechts des Textes von dem übrigen Text abgehoben, so dass sie auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge springt (LG Gießen, Urt. v. 6.5.2014 - 2 O 438/13, Anlage BLD 11; LG Traunstein, Urt. v. 12.8.2014 - 1 O 3852/13, Anlage BLD 12; OLG München, Beschlüsse vom 10.11.2014 und 6.3.2015 - 25 U 3379/13, Anlage BLD 14, GA 134; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.1.2015 - 12 U 414/14, Anlage BLD 15, GA 139).
Die Berufung rügt ohne Erfolg, das LG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei, weil diese in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt sei. Sie meint, diese sei in ein einheitliches, graphisches Layout-Konzept eingebunden gewesen. Wie ausgeführt, war die Widerspruchsbelehrung drucktechnisch vom übrigen Text hervorgehoben. Die Verwendung eines Fettdrucks mag zweckmäßig sein, ist aber nicht zwingend.
Die von der Beklagten verwendete Widerspruchsbelehrung erfüllt auch in inhaltlicher Hinsicht die erforderlichen Anforderungen. Ihr lässt sich entnehmen, in welcher Frist das Widerspruchsrecht auszuüben ist und den Beginn des Laufs der Frist. Auch liegt ein Hinweis auf das Schriftformerfordernis und darauf, dass die rechtzeitige Absendung der Erklärung zur Fristwahrung genügt, vor.
Der erst am 27.2.2014 erklärte Widerspruch war verfristet.
Das LG geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte den Kläger mit dem Police-Begleitschreiben ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Dabei reicht es aus, dass die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erst in der Versicherungspolice, sondern in dem sich auf diese beziehenden Begleitschreiben erfolgt ist. Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg.
Das LG hat offen gelassen, ob der nach dem Policen-Modell geschlossene Vertrag wegen Gemeinschaftswidrigkeit unwirksam ist. Da der Kläger jahrelang Prämien gezahlt habe, dem Vertragsschluss nicht widersprochen habe, sei ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten in den Bestand des Vertrages begründet worden (unter Bezug auf BGH, Urt. v. 16.7.2014 - IV ZR 73/13, MDR 2014, 1084 f.).
Es mag offen bleiben, ob die vom LG gegebene Begründung für die Verneinung des Anspruchs tragfähig ist.
Denn der Senat hat jedenfalls keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des sog. Policenmodells im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 90/619/EWG vom 8.11.1990 (2. Richtlini...