Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 11.01.2016; Aktenzeichen 3 O 148/15)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz vom 11.1.2016, Az. 3 O 148/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.11.2016.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die beklagte Landesbank nach Widerruf ihrer auf Abschluss von Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen auf Rückzahlung von Aufhebungsentgelten, auf Zahlung eines saldierten Ausgleichsbetrages und auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten in Anspruch.

Im Januar 2009 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs einer Wohnung in A. über einen Darlehensbetrag von 95.000,00 Euro. Die Parteien vereinbarten einen Zinssatz von nominal 4,41 %, der bis zum 31.12.2028 unveränderlich sein sollte. Mit Datum vom 19./23.6.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Verbraucherdarlehensvertrag, in dem sie eine Darlehensvaluta von 20.000,00 Euro mit einem bis zum 31.5.2019 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 5,58 % vereinbarten.

Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 12.1.2015 (Anlage K 5) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 21.1.2015 (Anlage K 6) zurück.

Am 02./13.2.2015 einigten sich die Parteien sodann bezüglich jedes der beiden Darlehensvertragsverhältnisse auf einen Aufhebungsvertrag gegen Aufhebungsentgelt, wobei sich die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichteten, das jeweilige Darlehen vorzeitig zurückzuführen und dafür ein Aufhebungsentgelt von 10.841,72 bezüglich des höher valutierenden Darlehensvertrages und ein weiteres Aufhebungsentgelt von 2.892,97 EUR für den zweiten Vertrag zu zahlen. Die Kläger leisteten die beiden vereinbarten Zahlungen in der Folgezeit an die Beklagte. Bezüglich des genauen Wortlauts der beiden Vereinbarungen wird auf die Anlagen B 3a und B 3b Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.3.2015 erhoben die Kläger Klage auf Rückzahlung der von ihnen an die Beklagte gezahlten Aufhebungsentgelte in Höhe von zusammen 13.734,69 EUR. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.10.2015 erweiterten die Kläger ihre Klage und verlangten nach Saldierung der aus ihrer Sicht bestehenden gegenseitigen Rückabwicklungspositionen die Zahlung weiterer 14.204,06 EUR.

Die Kläger sind der Ansicht, dass sie beide Darlehensverträge wirksam und fristgerecht widerrufen hätten, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und auch nicht vollständig dem gesetzlichen Muster der Anlage 2 zur § 14 BGB-InfoV entsprochen habe. Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen nach erklärtem Widerruf stehe einer Rückabwicklung nicht entgegen.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.734,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2015 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 14.204,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 1.416,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 11.1.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Darlehensvertrag durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung in Wegfall geraten sei. Die Ablösevereinbarung stelle in beiden Fällen einen wirksamen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von der Beklagten vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung dar. Zugleich bestehe aufgrund der Vereinbarungen vom Februar 2015 kein Rückabwicklungsschuldverhältnis mehr, sodass eine Saldierung gegenseitiger Ansprüche nicht erfolgen könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren mit den in der ersten Instanz gestellten Anträgen weiterverfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 08.4.2016 (Bl. 229 ff. GA) Bezug genommen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzlich ergangene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Hinsichtlich der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 09.5.2016 (Bl. 254 ff. GA) Bezug genommen.

II. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Die zulässige Berufung ist nicht beg...

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