Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung und Folgesachen (hier Zugewinnausgleich). Prozesskostenhilfe. Zugewinnausgleich: Nichtberücksichtigung einer zum Zeitpunkt der Grundstücksschenkung noch nicht valutierten Grundschuld im Anfangsvermögen. Einstellung von Darlehensverbindlichkeiten im Endvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Eine Grundschuld, die im Zeitpunkt der schenkweisen Übertragung des Hausgrundstücks zwar eingetragen, jedoch noch nicht valutiert war, ist im Rahmen der Zugewinnberechnung nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB §§ 426, 1373, 1374 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Westerburg (Beschluss vom 28.04.2005; Aktenzeichen 41 F 457/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Westerburg vom 28.4.2005 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin V. Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 21.800,00 EUR begehrt.
Der weitergehende Antrag und die Beschwerde im Übrigen werden zurückgewiesen.
Eine eventuelle Ratenzahlungsanordnung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat überwiegend Erfolg.
Die Antragsgegnerin ist bedürftig. Dies ergab sich – entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung – bereits aus der in erster Instanz zu den Akten gereichten Erklärung; im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz eine weitere aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zu den Akten gereicht.
Ihrem Begehren auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand überwiegend auch nicht der Erfolg versagt werden. Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Antragsgegnerin bei der Berechnung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs fehlerhaft eine „doppelte Subtraktion” vorgenommen habe. Ein Abzug des Anfangsvermögens sei nicht richtig, weil keine Positionen ins Anfangsvermögen einzustellen seien. Unabhängig davon, dass diese Begründung für den Senat nicht nachvollziehbar ist (möglicherweise ist der vorletzte Satz auf S. 3 des angefochtenen Beschlusses unvollständig), haben beide Parteien ein einzubeziehendes Anfangsvermögen, wenn auch zum Teil durch Hinzurechnungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB.
Die Antragsgegnerin hat vom Ansatz her zutreffend für jeden Ehegatten ermittelt, ob und in welcher Höhe er einen Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet hat, indem sie vom Endvermögen das jeweilige Anfangsvermögen in Abzug gebracht hat, § 1373 BGB. Dabei sind sich die Parteien über die im Endvermögen eines jeden Ehegatten einzustellenden Aktiva einig. Die Antragsgegnerin hat lediglich das Girokonto des Antragstellers bei der … Bank (aufgrund einer früheren Fehlinformation) noch als Aktivposten eingestellt, obwohl sich das Konto zum Stichtag mit 1.155,15 EUR im Soll befand.
Im Übrigen besteht Streit lediglich darüber, ob die Hausverbindlichkeiten bei der N. allein vom Antragsteller oder hälftig bei beiden Parteien in Abzug zu bringen, d.h., bei den Passiva einzustellen sind (die Klägerin nimmt eine etwas andere Berechnung, dann letztlich aber mit gleichem Ergebnis vor).
Da beide Parteien Darlehensnehmer sind, schulden sie die Rückzahlung als Gesamtschuldner mit der Folge, dass die Verbindlichkeiten in der Regel bei jedem Ehegatten mit dem von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil einzustellen sind. Da die Antragsgegnerin Miteigentümerin des Hausanwesens ist und dessen Wert die bestehende Belastung übersteigt, kann auch nicht von der Wertlosigkeit der dem Antragsteller zustehenden Ausgleichsforderung nach § 426 BGB ausgegangen werden, so dass es jedenfalls im Rahmen der vorläufigen Bewertung im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren nicht zu beanstanden ist, wenn die Antragsgegnerin die Schulden zur Hälfte bei jeder Partei in Ansatz bringt.
Das Hausanwesen ist – als Hinzurechnung – auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, weil es der Antragsgegnerin von ihren Großeltern und danach der Hälfteanteil dem Antragsteller von der Antragsgegnerin geschenkt worden ist. Dabei ist der Wert des Hausanwesens um das bestehende Wohnrecht zu bereinigen. Dies wie auch die entsprechenden Wertansätze sind zwischen den Parteien ebenfalls nicht streitig. Unterschiedliche Auffassungen werden lediglich hinsichtlich der Frage vertreten, ob das Hausanwesen im Zeitpunkt der Übertragung schon belastet war oder nicht. Da insoweit nicht alle Unterlagen vollständig bei den Akten sind, kann der Senat die Frage nicht abschließend klären. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist jedoch zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass mit der Übertragung des Hausanwesens zwar die Eintragung einer Grundschuld veranlasst wurde, diese aber noch nicht valutierte, weil die Darlehen erst später aufgenommen worden sind. In diesem Fall wären die Verbindlichkeiten, entsprechend der Berechnung der Antragsgegnerin, nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, dass sich ein ...