Leitsatz
Die Antragsgegnerin im Ehescheidungsverfahren begehrte Zahlung von Zugewinnausgleich. Das AG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür abgelehnt und dies damit begründet, die Antragsgegnerin habe bei der Berechnung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs fehlerhaft eine "doppelte Subtraktion" vorgenommen. Ein Abzug des Anfangsvermögens sei nicht richtig, weil Positionen ins Anfangsvermögen nicht einzustellen seien.
Die Antragsgegnerin legte gegen den ablehnenden PKH-Beschluss Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel hatte überwiegend Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte dem Begehren der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand überwiegend der Erfolg nicht versagt werden. Die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts insoweit sei nicht nachvollziehbar, beide Parteien hätten einzubeziehendes Anfangsvermögen, wenn auch zum Teil durch Hinzurechnung gemäß § 1374 Abs. 2 BGB.
Die Antragsgegnerin habe vom Ansatz her zutreffend für jeden Ehegatten ermittelt, ob und in welcher Höhe er einen Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet hat, indem sie vom Endvermögen das jeweilige Anfangsvermögen in Abzug gebracht habe. Dabei seien sich die Parteien über die im Endvermögen eines jeden Ehegatten einzustellenden Aktiva einig. Im Übrigen bestehe Streit lediglich darüber, ob die Hausverbindlichkeiten allein vom Antragsteller oder hälftig bei beiden Parteien in Abzug zu bringen seien. Beide Parteien seien Darlehensnehmer, sie schuldeten die Rückzahlung als Gesamtschuldner mit der Folge, dass die Verbindlichkeiten in der Regel bei jedem Ehegatten mit dem von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil einzustellen seien.
Das Hausanwesen sei - als Hinzurechnung - auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, weil es der Antragsgegnerin von ihren Großeltern und danach der Hälfteanteil dem Antragsteller von der Antragsgegnerin geschenkt worden sei. Dabei sei der Wert des Hausanwesens um das bestehende Wohnrecht zu bereinigen. Dies sei zwischen den Parteien unstreitig. Unterschiedliche Auffassungen würden lediglich hinsichtlich der Frage vertreten, ob das Hausanwesen im Zeitpunkt der Übertragung schon belastet gewesen sei oder nicht. Wegen der Unvollständigkeit der Unterlagen insoweit könne das OLG die Frage nicht abschließend klären. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sei jedoch zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass mit der Übertragung des Hausanwesens zwar die Eintragung einer Grundschuld veranlasst wurde, diese aber noch nicht valutierte, weil die Darlehen erst später aufgenommen worden seien. In diesem Fall wären die Verbindlichkeiten, entsprechend der Berechnung der Antragsgegnerin, nicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass sich ein Zugewinnausgleichsanspruch errechne, der im Bereich der bewilligten Prozesskostenhilfe liegen dürfte.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2005, 7 WF 511/05