Leitsatz (amtlich)
Zur Rückforderung von sog. Schwiegerelternschenkungen nach Scheitern der Ehe und nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Normenkette
BGB §§ 313, 516, 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt
Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 181 F 181/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 25.11.2020 hinsichtlich Ziffern 1. und 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 27.678,84 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 60 %, der Antragsgegnerin zu 40 % zur Last.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.174,92 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Rückzahlung von Schenkungen der Eltern des Antragstellers aus abgetretenem Recht.
Am ... 1994 schlossen die Beteiligten die Ehe. Sie trennten sich im November 2018; im Januar 2019 zog die Ehefrau aus der Ehewohnung aus. Die Ehe wurde in dem vor dem Familiengericht Koblenz unter dem Az. 181 F 221/19 geführten Verfahren am 25.11.2020 geschieden.
Die nach Auszug der Antragsgegnerin nunmehr noch von dem Antragsteller allein bewohnte Immobilie ... in K. steht im gemeinsamen, jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten. Der Antragsteller möchte das Haus vollständig erwerben. Da die Eheleute sich nicht auf einen Kaufpreis für den hälftigen Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin einigen konnten, betreibt diese zurzeit die Teilungsversteigerung.
Am 28.11.2012 überwiesen die Eltern des Antragstellers, die Eheleute D., im Zuge eines "Aufhebungsvertrages" einen Betrag von zumindest 55.357,67 EUR an die De. Auf die "Umsatzübersicht - Konto" vom 28.11.2019 (Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerseite vom 01.10.2020, Bl. 50 d.A.) wird hierzu verwiesen. Sie lösten mit dieser Zahlung ein Darlehen ab, welches die Parteien gemeinschaftlich für den Ankauf der Immobilie aufgenommen hatten. Der zu dieser Zeit für die Finanzierung noch offenstehende Annuitätenbetrag wurde dadurch vollständig getilgt. Die Eltern bezweckten damit eine unentgeltliche Zuwendung an die Eheleute, da diese sich zu der Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, um der Familie das Familienwohnheim zu erhalten.
Die Eltern des Antragstellers leben von einer Rente in Höhe von 600,00 EUR monatlich und von den Mieteinnahmen aus zwei in ihrem Eigentum stehenden Mietshäusern. Sie wohnen in einem schuldenfreien Eigenheim. Die Antragsgegnerin verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.400,00 EUR und ist bis auf den hälftigen Miteigentumsanteil an der oben genannten Immobilie vermögenslos.
Mit schriftlich abgefasster und unterzeichneter "Abtretungserklärung" vom 28./29.02.20 erklärten die Eltern des Antragstellers die Abtretung ihrer Ansprüche sowohl gegen ihren Sohn U. D. als auch gegen dessen Ehefrau S. D. an ihren Sohn U. D., wobei sie insoweit ausdrücklich "Ansprüche, die wir im Hinblick auf die Rückforderung von uns gezahlten Geldern, die letztendlich in das gemeinsame Hausanwesen der Eheleute geflossen sind, geschenkt haben und vor dem Hintergrund, dass die Eheleute sich nunmehr trennen und scheiden lassen von uns wegen Zweckverfehlung zurückgefordert wären" näher bezeichneten. Auf die in der Akte befindliche Abtretungserklärung vom 28./29.02.2020 (Anlage zur Antragsschrift vom 16.06.2020, Bl. 5 d. A.) wird zur näheren Darstellung verwiesen.
Der Antragsteller hat in dem Verfahren vor dem Familiengericht vorgetragen,
tatsächlich hätten seine Eltern Ende 2012 sogar 57.565,07 EUR zur Ablösung des Darlehens bezahlt. Darüber hinaus hätten sie in Absprache mit den Beteiligten bereits im Jahr 1998 insgesamt 150.000,00 DM, umgerechnet 76.693,78 EUR, auf ein auf den Namen des Antragstellers lautendes Konto 32... überwiesen. Bei dieser Überweisung habe es sich um eine Zuwendung an beide Ehegatten gehandelt, welche zum Zwecke der Immobilienfinanzierung, nämlich dem Erwerb des Grundstückes und der Finanzierung des Hausbaus, bestimmt gewesen sei. Von diesem Konto seien sodann die Baukosten finanziert worden.
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, es sei seinen Eltern im Hinblick auf das nunmehrige Scheitern der Ehe nicht zumutbar, an den beiden Schenkungen festgehalten zu werden. Vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, den jeweils hälftigen Betrag an ihn aus abgetretenem Recht zurückzuzahlen. Dies gelte unabhängig von der Zeitdauer, über welche die Ehe nach der jeweiligen Schenkung noch fortbestanden habe, zumal der Wert der Schenkung noch nach wie vor in voller Höhe im Vermögen der Antragsgegnerin enthalten sei.
Er hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 67.174,92 EUR zzgl. Zi...