Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 3 O 240/21) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 20.01.2023 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 23.08.2024. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von vier Videos in Anspruch.
Beide Parteien sind Unternehmer. Der Kläger ist Gründer und Vorstandsvorsitzender eines Garten- und Landschaftsbauunternehmens [A] sowie Gründer und Geschäftsführer einer digitalen Unternehmensberatung [B]. Die Beklagte ist eine digitale Unternehmensberatung. Sie betreibt einen Kanal auf der Plattform [C], in dem sie über verschiedene Themen in Zusammenhang mit ihrem Unternehmen berichtet.
Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen zueinander. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen veröffentlichte die Beklagte in ihrem Kanal auf der Plattform [C] vier Videos, die den Kläger zeigten:
- Am 23.01.2019 veröffentlichte die Beklagte das Video ...(abrufbar unter ...). Das Video zeigt ein Gespräch eines der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Kläger während der Veranstaltung ... . In dem Gespräch befragt der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger zu seinem Werdegang als Unternehmer, seinem Führungsstil und den Gründen seines Erfolgs.
- Am 13.02.2019 veröffentlichte die Beklagte das Video ... (abrufbar unter: ...), das die beiden Geschäftsführer der Beklagten während eines vom Kläger ausgerichteten Seminars zeigt. Der Kläger ist in dem Video nur kurz zu sehen. Die Geschäftsführer der Beklagten berichten über das Seminar, ihre Gründe für den Besuch sowie die Gründe des Erfolgs des Klägers.
- Am 19.06.2019 veröffentlichte die Beklagte das Video ... (abrufbar unter: ...), das einen der Geschäftsführer der Beklagten zeigt, der während einer Veranstaltung des Klägers Gespräche mit weiteren Unternehmern über deren Geschäftsmodelle führt. Während des ersten Gesprächs ist der Name des Klägers und seines Unternehmens als Veranstalter im Hintergrund sichtbar. Der Kläger ist in mehreren kurzen Sequenzen zu sehen.
- Am 03.08.2020 veröffentlichte die Beklagte das Video ... (abrufbar unter: ...). In diesem Video berichtet der Kläger über seine Erfahrungen mit der Unternehmensberatung durch die Beklagte.
In der Zeit vom 18.10.2019 bis zum 20.10.2019 besuchte der Kläger das Seminar ... der Beklagten und unterschrieb in diesem Zusammenhang eine Einwilligungserklärung bezüglich der Nutzung der entstandenen Bildnisse (Anlage KE 1), die folgenden Wortlaut hatte:
"Ich willige ein, dass Bildnisse meiner Person (Foto, Video. Multimediawerke) die im Wege der vorgenannten Produktion entstanden sind, von der [D] und von entsprechend ermächtigten Dritten verbreitet, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, insbesondere zu Zwecken der Werbung im Internet und den sozialen Medien benutzt werden dürfen. Ich verzichte insoweit auf die mir zustehenden Persönlichkeitsrechte, insbesondere solche nach dem Kunsturhebergesetz (KUG). Mir ist bewusst, dass meine Einwilligung nicht widerrufbar ist."
Mit Schreiben vom 24.07.2020 (Anlage K 6, Bl. 18 eAkte LG) erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten den Widerruf seines Einverständnisses zur Nutzung von Audio-, Video- und Bildmaterialien und forderte die Beklagte auf, alle vorhandenen Materialien aus jeglichen Plattformen zu löschen. Hierauf sowie auf das anwaltliche Schreiben vom 12.01.2021 (Anlage K 7, Bl. 19 eAkte LG) mit entsprechendem Inhalt löschte die Beklagte die Videos nicht.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger nunmehr, die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung von Video-, Bild- oder Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Klägers sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Hinsichtlich der konkreten in erster Instanz gestellten Anträge der Parteien sowie dem weiteren Vorbringen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 111 ff. eAkte LG) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entfernung und Löschung des Bild-, Ton- und Videomaterials sowie auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22 KunstUrhG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 3 DSGVO zu, da er wirksam in die Verbreitung der Aufnahmen eingewilligt habe und ein Widerrufsrecht n...