Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 HK O 53/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 21.03.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte - unter gleichzeitiger Anfechtung eines teilweise entgegenstehenden Ergebnisverwendungsbeschlusses - auf Ausschüttung eines erzielten Jahresüberschusses in Anspruch.
Die Klägerin ist Gesellschafterin der Beklagten und hält einen Anteil an deren Stammkapital von 34 %. Weitere Gesellschafter der Beklagten sind der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Herr ...[A], und der Geschäftsführer der Beklagten, Herr ...[B], mit einem Anteil von je 25,5 % am Stammkapital der Beklagten sowie Herr Dr. ...[C] mit einem Anteil von 15 % am Stammkapital der Beklagten.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
§ 8 Ziffer 3
Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 100,- DM (in Worten: einhundert) eines Gesellschaftsanteils gewähren eine Stimme.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
§ 9 Ziffer 3
Aus dem Jahresüberschuß ist jährlich vorab ein Betrag von 20 % in die satzungsmäßige Gewinnrücklage einzustellen. Über die Verwendung des übrigen Jahresüberschusses entscheiden die Gesellschafter, Beschlüsse betreffend der weiteren Gewinnverwendung können nur mit 75 % Mehrheit gefaßt werden.
Die Parteien führten vor dem Landgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 HK O 138/09 einen Vorprozess gleichen Rubrums, der in der Berufungsinstanz vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 6 U 919/15 seine Fortsetzung fand. In diesem Vorprozess begehrte die Klägerin unter anderem die Nichtigerklärung eines in der Gesellschafterversammlung vom 08.09.2009 gefassten Ergebnisverwendungsbeschlusses, wonach in Höhe eines Teilbetrages von 200.000,00 Euro der erzielte Jahresüberschuss in eine freiwillige Gewinnrücklage eingestellt wurde. Das Landgericht erklärte diesen Beschluss für nichtig; die dagegen gerichtete Berufung nahm die Beklagte in der Berufungsverhandlung am 25.02.2016 zurück. Auf die Berufung der Klägerin erklärte der Senat mit Urteil vom 17.03.2016 darüber hinaus den Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses 2008, der eine entsprechende Ergebnisverwendung beinhaltete, für nichtig.
Vor diesem Hintergrund lud der Geschäftsführer der Beklagten für den 18.05.2016 zu einer Gesellschafterversammlung ein. Die mitgeteilte Tagesordnung sah neben der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Festlegung der Protokollführung und Verhandlungsleitung zunächst als einzigen weiteren Tagesordnungspunkt 4 die "Feststellung des Jahresabschlusses 2008 und Zuweisung des Gewinns in Höhe von EUR 200.000,- in die freiwillige Gewinnrücklage" vor (Anlage K7 = GA 134). Auf Antrag des die Klägerin als Gesellschafterin vertretenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde die Tagesordnung ergänzt um den weiteren Punkt 5 "Nach Scheitern des Zustandekommens eines ordnungsgemäßen Beschlusses zur Zuweisung des Gewinns 2008 in eine freiwillige Gewinnrücklage soll der Gewinn ausgeschüttet werden, namentlich an Frau ...[D] in Höhe von 34 % = 68.000,00 EUR nebst gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen seit dem 08.09.2009 (Tag der rechtswidrigen Beschlussfassung) bis zur endgültigen Zahlung" (Anlage 3 zu GA 63).
In der Gesellschafterversammlung wurde die Klägerin von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten, der wie die übrigen Gesellschafter während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend war. Durch einstimmigen Beschluss wurde der Jahresabschluss 2008 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 470.256,33 Euro festgestellt. Dieser Jahresüberschuss erhöhte sich um einen Gewinnvortrag in Höhe von 23.934,93 Euro und verminderte sich um erfolgte Ausschüttungen in Höhe von 100.000,00 Euro sowie die in § 9 Ziffer 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages festgelegte Rücklage in Höhe von 94.051,00 Euro (20 % des Jahresüberschusses). Im Zuge der weiteren Abstimmung zu TOP 4, ob von dem hiernach noch zur Verfügung stehenden Jahresüberschuss in Höhe von 300.140,26 Euro ein Teilbetrag in Höhe von 200.000,00 Euro in eine freiwillige Gewinnrücklage eingestellt werde, stimmte der Vertreter der Klägerin gegen eine entsprechende Vorgehensweise. Daraufhin stellte der Versammlungsleiter fest, dass das Quorum von 75 % nicht erreicht sei, und erklärte den Beschluss zur freiwilligen Rücklagenbildung für gescheitert.
Im weiteren Verlauf der Gesellschafterversammlung kam...