Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 25.06.1980; Aktenzeichen 5 O 417/76) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 1980 in den Nr. 1 und 4 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Gesamtschmerzensgeld von 35.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. November 1975 abzüglich am 1. Februar 1976 und am 1. Mai 1976 jeweils gezahlter 10.000 DM zu zahlen.
Mit seinem weitergehenden Schmerzensgeldantrag wird der Kläger abgewiesen.
II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 1/11 und die Beklagten 10/11 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Mit diesem Urteil sind sowohl der Kläger als auch die Beklagten in Höhe von je 5.000 DM beschwert.
Tatbestand
Am 2. November 1975 gegen 9.05 Uhr ereignete sich auf der Landesstraße xxx ein Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw diese Straße aus Richtung xxx kommend in Richtung xxx. Im entgegen kam der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw xxx. Hinter einer leichten Kuppe, an die sich eine Rechtskurve anschließt, geriet der Beklagte zu 1) auf die linke Fahrbahnseite und stieß gegen den Pkw des Klägers. Durch die Kollision wurden der Kläger und sein mitfahrender Sohn V. erheblich verletzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens voll haften.
Der Kläger, der als Kraftfahrzeug-Meister eine kleine Autowerkstatt betreibt, zog sich bei dem Unfall folgende Verletzungen zu:
Hüftgelenksluxationsfraktur mit Aussprengung des linken Pfannendaches,
Olecranonnahe Ulnatrümmerfraktur links mit Luxation des Radiusköpfchens,
Radialisparese links,
flüchtiger sensibler Ausfall des tiefen Peronaeusastes mit Sensibilitätsstörungen Interdigitale I/II.
Er wurde in der Zeit vom 2. November 1975 bis zum 19. Dezember 1975 stationär und im Anschluss hieran täglich ca. 1 Jahr lang ambulant behandelt. Auch jetzt befindet er sich wegen der Unfallfolgen noch in ärztlicher Betreuung. In seiner Erwerbstätigkeit war er wie folgt eingeschränkt:
vom 2. November 1975 bis 13. Dezember 1976: zu 100 %
vom 14. Dezember 1976 bis 14. Juni 1977: zu 80 %
ab 15. Juni 1977: zu 60 %.
Die Beklagten haben dem Kläger am 1. Februar 1976 und am 1. Mai 1976 jeweils 10.000 DM Vorschuss auf seine Ersatzansprüche gezahlt und diese Beträge während des Rechtsstreites auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers verrechnet. Dieser hat mit der Klage Ersatz seiner materiellen Ansprüche sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seine Zukunftsschäden und ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt.
Nach Erlass der Urteile des Landgerichts vom 12. Oktober 1977 (Bl. 135-143 d.A.) und vom 25. Juni 1980 (Bl. 330-335 d.A.) und Abschrift des Vergleichs vom 16. Mai 1979 (Bl. 269, 270 d.A.) streiten die Parteien jetzt im Berufungsverfahren lediglich noch über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers.
Der Kläger hat ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000 DM für angemessen gehalten und insoweit beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als
Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stelle, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit abzüglich der beiden oben erwähnten Zahlungen zu zahlen.
Die Beklagten, die der Auffassung sind, mit der Zahlung von 20.000 DM sei der Schmerzensgeldanspruch des Klägers abgefunden, haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 25. Juni 1980, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird, dem Kläger ein Schmerzensgeld von weiteren 10.000 DM zugesprochen.
Gegen das am 30. Juni 1980 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Juli 1980 Berufung eingelegt und diese am 9. September 1980 begründet.
Er ist weiterhin der Auffassung, ihm stehe ein Betrag von insgesamt 40.000 DM als Schmerzensgeld zu. Er trägt vor
Unmittelbar nach dem Unfall habe er in Lebensgefahr geschwebt. Seine Verletzungen seien ganz erheblich und beeinträchtigten ihn auch jetzt noch sehr.
Dies werde auch in Zukunft so sein. Es sei sogar eine wesentliche Verschlimmerung zu erwarten, besonders hinsichtlich seines linken Hüftgelenks. Dieses müsse in absehbarer Zeit versteift werden. Die Beweglichkeit seines linken Armes sei erheblich eingeschränkt. Daher könne er keine schweren Lasten mehr heben und wegen seiner unfallbedingten Verletzungen nicht mehr im früheren Umfang in seinem Betrieb als Kraftfahrzeug-Meister tätig sein. Auch müsse das grobe Verschulden des Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Unfalls berücksichtigt werden.
Er beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 7. November 1975 abzüglich am 1. Februar 1...