Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 5 O 210/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 13.687,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.10.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 5 Prozent, die Kläger 95 Prozent zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag- es abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückerstattung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung, einer Bearbeitungsgebühr sowie von Verwaltungskosten nach einem Widerruf eines Darlehensvertrages nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.

Im Mai 2007 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie in ... [Z] über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 210.000 EUR mit einem jährlichen bis zum 31.5.2017 garantierten Festzinssatz von 4,98 % (Anlage 1, Bl. 14 ff GA). Das Darlehen wurde grundschuldrechtlich besichert.

Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufserklärung beigefügt, über deren Ordnungsgemäßheit die Parteien streiten. Die Widerrufsbelehrung enthielt u.a. folgenden Passus:

"Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

  • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung
  • eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
  • die Informationen, zu denen die Immobilienbank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB InfoV) verpflichtet ist,

zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages."

Mit Schreiben vom 11.4.2014 teilte der von den Klägern beauftragte Notar der Beklagten mit, dass das den Klägern gehörende Grundstück veräußert worden sei und zum Zwecke eines lastenfreien Übergangs die für die Beklagte eingetragene Grundschuld gelöscht und der dem Grundpfandrecht zugrunde liegende Kredit vorzeitig abgelöst werden solle (Anlage B 2a, Bl. 86 GA). Daraufhin hat die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 15.5.2014 (Anlage K 2, Bl. 24 GA) ein Angebot auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens unter der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.537,52 EUR zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR unterbreitet.

Die Kläger haben die Restdarlehensvaluta sowie die errechnete Vorfälligkeitsentschädigung nebst Kosten fristgerecht bis zum 16.6.2014 an die Beklagte gezahlt.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19.9.2014 haben die Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen und diese unter Fristsetzung bis zum 4.10.2014 aufgefordert, die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen (Anlage K 3, Bl. 31 GA).

Mit ihrer Klage vom 23.11.2014 haben die Kläger geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständlich gewesen. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB Infoverordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie von der Musterbelehrung abgewichen sei. Auch nach beiderseitiger vollständiger Leistungserfüllung sei die Ausübung des Widerrufsrecht noch möglich. Ein Anspruch sei weder verwirkt noch liege eine missbräuchliche Rechtsausübung vor.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 13.777,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 657,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft gewesen. Diese entspreche in allen Punkten den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Im Übrigen habe die geschlossene Aufhebungsvereinbarung bzw. der Aufhebungsvergleich das Widerrufsrecht der Kläger beseitigt. Jedenfalls stehe der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 13.7.2015 (Bl. 214 ff GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei u...

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