Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 14.07.2015; Aktenzeichen 6 O 149/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz vom 14.07.2015, Az. 6 O 149/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 48.376,95 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 14.111,52 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5, die Kläger 1/5 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückerstattung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung, einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR sowie die Zahlung von Nutzungsersatz nach einem Widerruf eines Darlehensvertrages nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Mit Datum vom 28.8./3.9.2006 schlossen die Kläger mit der Beklagten zum Zwecke der Finanzierung einer Immobilie einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 380.000,00 EUR mit einem jährlichen bis zum 31.8.2021 garantierten Festzinssatz von 4,51 % (Anlage K 1). Das Darlehen wurde grundschuldrechtlich besichert.
Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufserklärung beigefügt, über deren Ordnungsgemäßheit die Parteien streiten (Anlage K 2).
Mit Schreiben vom 19.3.2013 (Anlage K 3) gestattete die Beklagte den Klägern aufgrund des Verkaufs der dem Darlehen zugrundeliegenden Immobilie die vollständige Rückzahlung des Darlehens und berechnete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 48.226,95 EUR und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR.
Im Rahmen der der Beklagten übertragenen Zahlungsverkehrsabwicklung bei dem Verkauf der Immobilie behielt die Beklagte die geforderten Beträge ein.
Mit Schreiben vom 30.5.2013 haben die Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen (Anlage K 4).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.7.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nebst einer Bearbeitungsgebühr sowie zur Zahlung von Nutzungsersatz und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf (Anlage K 6).
Mit ihrer Klage vom 16.10.2014 haben die Kläger geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist ("frühestens") missverständlich gewesen. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie von der Musterbelehrung abgewichen sei. Auch nach beiderseitiger vollständiger Leistungserfüllung sei die Ausübung des Widerrufsrechts noch möglich. Ein Anspruch sei weder verwirkt noch liege eine missbräuchliche Rechtsausübung vor. Es bestehe bei Zahlungen an die Bank eine tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten gezogen habe.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 48.376,95 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 26.415,48 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2013 zu zahlen
3. Die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.561,83 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft gewesen. Diese entspreche in allen Punkten den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung sei nicht erfolgt, so dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Im Übrigen habe die geschlossene Aufhebungsvereinbarung das Widerrufsrecht der Kläger beseitigt. Jedenfalls stehe der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 14.7.2015 (Bl. 388 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründ...