Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsabwehr, Erledigung und Zahlung
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 22.12.2000; Aktenzeichen 7 O 225/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Dezember 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich Nr. 3 und 4 des Versäumnisurteils der Kammer vom 25. Februar 2000 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten, soweit in Nr. 1 die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Bundesgerichtshof am 22. Januar 1997 geschlossenen Vergleich (Az.: XII ZR 246/94) für unzulässig erklärt und der Beklagte in Nr. 2 verurteilt ist, den Vergleichstitel herauszugeben.
In Nr. 5 wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 7.937,23 Euro nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 1. April 1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 12/25 und der Beklagte 13/25; hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin beim Landgericht vom 25. Februar 2002 verursacht worden sind. Diese trägt der Beklagte allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckbarkeit eines am 22. Januar 1997 von den Parteien beim Bundesgerichtshof geschlossenen Vergleichs, soweit es um die Zahlung von Pachtzins geht. Zugleich verlangt sie Herausgabe des Titels.
Der Beklagte beansprucht widerklagend Pachtzins in Höhe von 15.915,52 DM.
Im Übrigen streiten die Parteien darüber, ob sich die gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete weitere Vollstreckungsabwehrklage und die Klage auf Herausgabe dieses Titels erledigt haben.
Die Klägerin hatte vom Beklagten auf der Grundlage des notariellen Pachtvertrages vom 13. Juni 1985 eine Gaststätte in M. gepachtet. Der ursprüngliche Pachtzins betrug 3.800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die im Pachtvertrag enthaltene und auf den Pachtzins bezogene Wertsicherungsklausel ist von der Landeszentralbank genehmigt.
In dem von den Parteien vor dem Bundesgerichtshof abgeschlossenen Vergleich ist – soweit hier von Interesse – Folgendes bestimmt:
„Die Beklagte verpflichtet sich, den vereinbarten Pachtzins bis Ende März 1997 zu entrichten und darüber hinaus zur Abgeltung sämtlicher Nebenkosten bis zum genannten Termin 2.500 DM zu bezahlen.
Die Beklagte verpflichtet sich ferner, bis zum genannten Termin zur Abgeltung der Ansprüche, für die die Bankbürgschaft von der Beklagten gestellt worden ist, einen Betrag von 20.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der genannten Bürgschaft an den Kläger zu zahlen.
Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten …”
Für die Zeit von Dezember 1994 bis einschließlich März 1997 hat die Klägerin Pacht in Höhe insgesamt 132.576,92 DM (28 Monate á 4.734/89 DM) gezahlt.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin schulde die wegen des Eingreifens der Wertsicherungsklausel höheren Pachtzinsbeträge, die an Rückständen ausmachen:
391,65 DM |
Dezember 1994 |
5.515,30 DM |
Januar 1995 bis Februar 1996 (14 × 393,95 DM) |
10.008,57 DM |
März 1996 bis März 1997 (13 × 769,89 DM) |
15.915,52 DM |
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Die Klägerin bringt vor, der Pachtzins sei durch ihre monatlichen Zahlungen und mit der Zahlung des Betrages von 22.500 DM in Verbindung mit der im Vergleich enthaltenen Abgeltungsklausel, die auch die aufgelaufenen Erhöhungsbeträge erfasse, vollständig bezahlt.
Im Termin vom 25. Februar 2000 hat das Landgericht durch Versäumnisurteil die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig erklärt und zur Herausgabe der Titel verurteilt; die Widerklage hat es abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 14. April 2000 ließ der Beklagte durch seinen neu bestellten Prozessbevollmächtigten Einspruch einlegen und erklärte sodann persönlich mit Schreiben vom 18. April 2000, er lasse das Versäumnisurteil rechtskräftig werden und mache seinen Anspruch auf den vereinbarten Pachtzins nicht mehr geltend.
Das Landgericht hat durch das vom Beklagten angefochtene Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten und bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt sei.
Das Landgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe die 22.500 DM als Erfüllung angenommen. Damit sei gemäß § 363 BGB zu vermuten, dass das Schuldverhältnis zwischen den Parteien erloschen sei.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den „Verzicht” des Beklagten schriftsätzlich angenommen. Sie bringt erneut vor, bei den Vergleichsverhandlungen sei man sich darüber einig gewesen, dass mit der Zahlung von 22.500 DM auch die Indexerhöhungen erfasst gewesen seien. Der im Vergleich niedergelegte „vereinbarte Pachtzins” habe sich auf die laufende und unstreitige P...