Normenkette
ZVG § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 2; ZPO § 736; BGB § 554 a.F.
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 435/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 18.9.2001, soweit die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt worden sind, abgeändert wie folgt:
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) und die Beklagte zu 1) 1/3 der Gerichtskosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist zum Zwangsverwalter über mehrere Grundstücke bestellt worden und verlangt als solcher von den Beklagten Räumung und Herausgabe dieser Grundstücke.
Vollstreckungsgläubigerin ist die Sparkasse W. Vollstreckungsschuldner sind die Beklagten zu 2) und 3). Diese sind zu je 1/2 Miteigentümer der im Grundbuch von W. eingetragenen Parzellen … und zu je 1/4 Miteigentümer der im Grundbuch von W. … eingetragenen Parzelle. Über ihre Miteigentumsanteile hat das AG W. auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin mit Beschluss vom 26.5.2000 die Zwangsverwaltung angeordnet und den Kläger zum Zwangsverwalter bestellt.
Auf den in Blatt … eingetragenen Parzellen befindet sich ein Gebäude, in welchem zunächst die Beklagte zu 1) das Schnellrestaurant „A.” betrieb. Über die Räume schlossen die Beklagten zu 2) und 3) mit der Beklagten zu 1) am 1.5.1997 zwei schriftliche Mietverträge. Die Beklagte zu 1) ist in Vermögensverfall geraten und stellte am 3.7.2000 Insolvenzantrag; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss des AG W. vom 18.7.2000 mangels Masse abgelehnt. Seitdem betreiben die Beklagten zu 2) und 3) die Gaststätte „A.” in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in denselben Räumen wie bisher. Die Beklagte zu 1) hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Nachdem die Beklagte zu 1) mehrere Monate keine Miete gezahlt hatte, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 15.9.2000 das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1) fristlos. Erstmals ab Januar 2002 wurden wieder Mietzahlungen erbracht.
Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage der Beklagten zu 2) und 3) gegen die Sparkasse W. u.a. ist durch Beschluss des LG v. 5.2.2001 – 2 O 514/00 – die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3,6 Mio. DM einstweilen eingestellt worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der für die Gaststätte „A.” genutzten Räume sowie weiterer Räume in demselben Gebäude zu verurteilen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe für die Klage im Verhältnis zu sämtlichen Beklagten. Die von den Beklagten zu 2) und 3) gebildete BGB-Gesellschaft sei Untermieterin der herausverlangten Räume, so dass die Vollstreckungsschuldner weiterhin im mittelbaren Besitz der Räume seien. Materielle Einwände gegen den Vollstreckungstitel seien unbeachtlich. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung lasse die einmal angeordnete Zwangsverwaltung unberührt.
Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, sie stünden in Vergleichsverhandlungen mit der Vollstreckungsgläubigerin, und angemessene Mietzahlungen würden nunmehr geleistet. Die Verwendung der vollstreckbaren Urkunde als Titel sei treuwidrig, da die Sparkasse W. den Vertrag mit ihnen unter Verletzung gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten und trotz Kenntnis des unzureichenden Wertes des als Sicherheit verwendeten Objektes geschlossen habe. Der Kläger sei nicht zur Kündigung des Mietvertrages mit der Beklagten zu 1) berechtigt gewesen. Die Beklagten berufen sich weiterhin auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, er habe sich nach seiner Bestellung zum Zwangsverwalter in den mittelbaren Besitz der zwangsverwalteten Grundstücke gesetzt. Einwendungen aus dem Verhältnis zur Vollstreckungsgläubigerin könnten nicht dem Zwangsverwalter gegenüber geltend gemacht werden. Die beantragte Gerichtsentscheidung sei zur Durchführung der Zwangsverwaltung auch den Beklagten zu 2) und 3) gegenüber erforderlich.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache hat jedoch nur die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) Erfolg.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist unzulässig. Für sie besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger bereits über einen rechtskräftigen Tite...