Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche wegen eines unfallbedingten HWS-Schleudertraumas oder einer posttraumatischen Belastungsstörung
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 23.06.2003; Aktenzeichen 5 O 438/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.6.2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.5.1996 gegen 22.15 Uhr auf der Bundesstraße 256 im Bereich einer Kreuzung mit Ampelanlage in A. ereignet hat. Die am 20.7.1963 geborene Klägerin wollte mit ihrem Pkw Daimler Benz 230 E an der Ampel geradeaus fahren, während der Zweitbeklagte mit dem Pkw, dessen Halterin die Erstbeklagte und das bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, in derselben Fahrtrichtung zunächst auf der Linksabbiegespur fuhr, um dann - wohl in Überholabsicht - nach rechts zu ziehen. Es kam zu seiner seitlichen Streifkollision.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; der Rechtsstreit betrifft die Personenschäden der Klägerin. Diese war zum Unfallzeitpunkt mit halber Kraft als Steuerobersekretärin beim Finanzamt K. berufstätig, betrieb eine "kleine Landwirtschaft" und war nebenbei im Bedachungsunternehmen ihres Ehemanns als geringfügig Beschäftigte tätig. Seit dem 1.7.1998 befindet sie sich im vorzeitigen Ruhestand. Die Drittbeklagte hat vorgerichtlich an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.200 DM wegen eines HWS-Schleudertraumas gezahlt. Die Klägerin macht im Prozess weiter gehende Ansprüche geltend. Sie hat dazu vorgetragen, ihr Fahrzeug sei durch den Anprall überraschend um 70 Grad nach links gedreht worden. Sie habe ein HWS-Schleudertrauma erlitten, das unbeschadet aller Therapien fortwirke. Unfallbedingt habe sie vor allem eine reaktive Depression erlitten und erlebe fortwährend Angstzustände, die sie insb. daran hinderten, als Fahrerin oder Beifahrerin Auto zu fahren. Das wiederum mache sie berufsunfähig und zugleich unfähig dazu, ihren Haushalt ohne fremde Hilfe zu führen. Durch die Angstzustände komme es zu rezidivierenden hypertonen Blutdruckwerten. Ihre Angstzustände seien nicht therapierbar. Ihre Belastbarkeit sei wesentlich verringert; sie sei in erheblich gesteigertem Maße ermüdbar und unterliege dauernd einer ängstlich gedrückten Stimmung. Soziale Kontakte pflege sie kaum noch. Es komme immer wieder zu Panikattacken, die mit Kopfschmerzen, Herzangst, Atemnot, Übelkeit und Erbrechen verbunden seien. Hinzu kämen dermatologische Beschwerden. Ohne den Unfall wäre sie ab dem 1.5.1999 als Vollzeitbeamtin berufstätig gewesen. Durch ihre unfallbedingten Beeinträchtigungen habe sie diese Berufstätigkeit im Hauptamt und außerdem ihre Nebentätigkeit als geringfügig Beschäftigte im familieneigenen Bedachungsunternehmen verloren.
Die Klägerin hat - nach Teil-Klagerücknahme - beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 29.997,49 Euro nebst Zinsen zu zahlen, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld (nicht unter 12.782,30 Euro) nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen materiellen Schaden, der ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 20.5.1996 entsteht, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Verursachung der behaupteten Beschwerden durch den Unfall bestritten. Hilfsweise haben sie geltend gemacht, die Beeinträchtigungen stünden ggf. in keinem adäquaten Zusammenhang mit der Streifkollision der Fahrzeuge. Die geringen Fahrzeugschäden zeigten, dass nur ein Anprall mit geringer Wucht erfolgt sei. Daher sei nicht als Folge des streitgegenständlichen Unfalls ein HWS-Schleudertrauma entstanden. Erst recht sei die Angstreaktion der Klägerin nicht als Unfallfolge verständlich. Die Forderungen seien zudem übersetzt.
Das LG hat ein biomechanisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B., ein orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. und ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. K. eingeholt; der Sachverständige Dr. K. hat sein Gutachten auch mündlich erläutert. Auf dieser Grundlage hat die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG durch Urteil vom 23.6.2003 die Klägerin mit der Klage abgewiesen.
Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Klägerin habe den Nachweis dafür, dass die Personenschäden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzu...