Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 14.01.2009)

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 23.9.2009. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an.

I. Die Kläger beanspruchen einen Anteil des im Nachlass des verstorbenen Rechtsanwalts A. S.-B. enthaltenen Kaufpreises für ein verkauftes Grundstück in der S. str. in F. Der Erblasser errichtete am 5.1.1999 in H. ein Testament, das den Beklagten zum Alleinerben bestimmt. In dem Testament ist u.a. ein Vermächtnis zugunsten der Kläger ausgesetzt, wonach diese zu 1/5 an dem Haus Teileigentum erhalten sollten (GA 11). Vor seinem Tod am 16.12.2006 veräußerte der Erblasser das Haus an den Zeugen K. Der Kaufpreis betrug inkl. Zubehör und Abtretung 400.000 EUR. Im Kaufpreis sind nach der Urkunde vom 14.2.2005 5.000 EUR für das Zubehör, 15.000 EUR für die Abtretung ungeprüfter Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit Setzschäden stehen, sowie 5.000 EUR für Mietrückstände und Nutzungsentschädigungen der Bewohner des Hauses enthalten (GA 74).

Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern nach Verkauf des Hauses durch den Erblasser anstelle des Teileigentums an dem Haus als Ersatzanspruch 1/5 des Verkaufserlöses zusteht. Die Kläger haben den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.3.2007 erfolglos zur Zahlung eines Betrages von 80.000, -Euro aufgefordert.

Das LG hat nach Beweiserhebung unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 76.000, -Euro zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.20007 zu zahlen.

Der Beklagte wendet sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das Urteil, soweit eine Verurteilung erfolgt ist. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt die Abweisung der Klage.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

7Das LG hat zu Recht den Klägern einen Anspruch i.H.v. 76.000, -Euro nebst Zinsen zugesprochen. Zutreffend führt das LG aus, dass den Klägern ein Wertersatzanspruch hinsichtlich des Vermächtnisses nicht unmittelbar aus § 2169 Abs. 3 ZPO zusteht. Danach steht dem Vermächtnisnehmer ein Wertersatzanspruch nur zu, wenn der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist. Danach tritt im Zweifel ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes oder ein Ersatzanspruch an die Stelle des Gegenstandes. Der Grundsatz des § 2169 Abs. 3 BGB kann aber nicht zu einerallgemeinen Surrogationsregel erweitert werden (BGHZ 22, 357, 359; 31, 13 22; Bamberger/Roth-Christmann, Online-Kommentar, Edition 13, Rz. 10 m.w.N.). Auf die freiwillige Veräußerung des Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser ist § 2169 Abs. 3 BGB nicht analog anwendbar. Die Vorschrift betrifft einen eng umgrenzten, genau beschriebenen Tatbestand.

Es entspricht allerdings gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen haben kann, dass der Vermächtnisnehmer anstelle des zu Lebzeiten des Erblassers freiwillig veräußerten Gegenstandes einen Wertersatzanspruch erlangen soll. Hierfür gibt es zwar keine Beweisvermutung. Ob ein solcher Wille des Erblassers bestanden hat, ist im Rahmen einer ergänzenden Testamentsauslegung zu bestimmen (BGHZ 31, 13, 22). War Zweck der des Vermächtnisses die Zuwendung gerade dieses Gegenstandes, spricht dies gegen den Willen zum Wertersatzvermächtnis. Ging es dem Erblasser darum, dem Vermächtnisnehmer den wirtschaftlichen Wert an dem Gegenstand zukommen zu lassen, spricht dies für ein Wertersatzvermächtnis.

Das LG hat durch Beweisaufnahme den wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln versucht. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das LG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser trotz der Veräußerung des Anwesens die Absicht gehabt hat, auch die Kläger neben weiteren Vermächtnisnehmern wirtschaftlich mit dem Veräußerungserlös zu bedenken. So haben die Zeugen V ... und L. S. übereinstimmend bekundet, dass der Erblasser auf einer Fahrt in den Odenwald ihnen ggü. geäußert habe, dass das Geld aus dem Verkauf des Hauses in F. für sämtliche Bedachte festgelegt werden würde. Der Zeuge K. hat bestätigt, dass der Erblasser 4 Vermächtnisse ausgesetzt habe und den Vermächtnisnehmern entweder den Anteil an dem Haus oder den entsprechenden Geldbetrag zukommen lassen wollte. Der Erblasser habe "Gutes für die Vermächtnisnehmer" tun wollen. Diese Bekundungen decken sich mit den Beweggründen, die der Erblasser in seinem Schreiben vom 14.2.1999 (GA 23, 27) zur Motivati...

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