Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 14.01.2009)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichter - vom 14.1.2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 2.9.2009 (GA 210) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die Hinweisverfügung vom 2.9.2009 (GA 210) Bezug.

Der Beklagte hat gem. Schriftsatz vom 23.9.2009 (GA 218) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung dargelegt, dass der Anspruch der Kläger weder unmittelbar noch analog aus § 2169 Abs. 3 BGB hergeleitet werden kann. Allerdings entspricht es gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen haben kann, dass der Vermächtnisnehmer anstelle des zu Lebzeiten des Erblassers freiwillig veräußerten Gegenstandes einen Wertersatzanspruch erlangen soll, auch wenn hierfür keine Beweisvermutung besteht und der Vollbeweis i.S.d. § 286 ZPO zu erbringen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 31,13, 22) ist im Rahmen einer ergänzenden Testamentauslegung zu bestimmen, ob ein solcher Wille des Erblassers bestanden hat. Das LG hat im Rahmen der Beweisaufnahme den wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln versucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser trotz der Veräußerung des Anwesens die Absicht gehabt hat, auch den Kläger neben weiteren Vermächtnisnehmern wirtschaftlich mit dem Veräußerungserlös zu bedenken.

Zutreffend ist zwar der Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 23.9.2009, dass es für die Auslegung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahre 1999 ankommt. Aus dem Schreiben des Erblassers vom 14.2.1999 (GA 23, 27) lässt sich die Motivationslage des Erblassers jedoch deutlich entnehmen. Er wollte, dass mehrere Personen an seinem Nachlass teilhaben.

Die Berufung führt auch zutreffend aus, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermitteln ist, welchen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er den Fall der Veräußerung des Grundstücks seinerzeit bereits bedacht hätte. Der Senat ist mit dem LG der Auffassung, dass er auch für diesen Fall ein Wertersatzvermächtnis zugunsten der Vermächtnisnehmer ausgesetzt hätte. Der Senat geht nicht davon aus, dass sich an dem ursprünglichen Erblasserwillen, verschiedene Personen zu bedenken, im Hinblick auf die Veräußerung des Grundstücks am 14.2.2005 etwas geändert hat.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.000 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2313542

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