Leitsatz (amtlich)
Sind sowohl der geschiedene Ehegatte wie auch der neue Ehegatte unterhaltsberechtigt, besteht der für diesen Fall in § 1582 BGB angeordnete Nachrang des neuen Ehegatten gegenüber den minderjährigen Kindern auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte es unterlässt, den ihm an sich zustehenden Unterhaltsanspruch geltend zu machen, um die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder hierdurch nicht zu belasten. Die unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse ist dann allein auf die minderjährigen Kinder aufzuteilen.
Nach der geänderten Rechtsprechung zur Berechnung des Ehegattenunterhalts ist überobligatorisches Einkommen, auch wenn die Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgegeben werden könnte, in die Differenzmethode einzubeziehen. In die Berechnung einzustellen ist dieses Einkommen aber nur, soweit dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles der Billigkeit entspricht (§ 1577 Abs. 2 BGB).
Verfahrensgang
AG Betzdorf (Aktenzeichen 5 F 630/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis-Schlussurteil des AG – FamG – Betzdorf vom 28.2.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.d. aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 %, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistetn.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen am 9.9.1999 geschiedener früherer Ehe. Sie leben bei ihrer Mutter, die teilzeitberufstätig ist (3/4-Stelle). Der Beklagte arbeitet als Kfz-Mechaniker. Er ist wieder verheiratet und hat ein weiteres, im Oktober 1999 geborenes Kind aus der neuen Ehe, das von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut wird. Diese hat zwei weitere Kinder mit in die Ehe gebracht.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger den Beklagten auf Abänderung zweier vor dem Jugendamt der Kreisverwaltung A. am 18.1.2001 errichteter Urkunden in Anspruch, in denen der Beklagte sich zur Zahlung von je 289 DM Kindesunterhalt an die Kläger verpflichtet hat.
In der ersten Instanz haben sich die Parteien über die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten sowie darüber gestritten, ob der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau bei der Verteilung des verfügbaren Einkommens mit zu berücksichtigen ist. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das AG hat den Beklagten in Abänderung der vor dem Jugendamt errichteten Urkunden zu höheren Unterhaltszahlungen nebst Zinsen auf die Rückstände verurteilt und hierbei die jetzige Ehefrau als mit den Kindern gleichrangig in eine Mangelfallberechnung einbezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 28.2.2002 verwiesen.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat der Beklagte zunächst Abweisung der Klage begehrt, soweit er für die Zeit von April 2001 bis Juni 2001 zu einer höheren Zahlung als 43,99 Euro an den Kläger zu 1) verurteilt wurde und soweit beide Kläger ab Juli 2001 Abänderung der Unterhaltsurkunden begehren. In der mündlichen Verhandlung hat er seine Berufung teilweise zurückgenommen und begehrt nunmehr nur noch Abweisung der Klage, soweit er zu höherer Unterhaltszahlung ab Juli 2001 an den Kläger zu 1) als 200 Euro und an den Kläger zu 2) als 165 Euro sowie ab Januar 2002 an den Kläger zu 1) als 180 Euro und an den Kläger zu 2) als 150 Euro monatlich verurteilt wurde. Er rügt im wesentlichen, dass das FamG sein Einkommen zu hoch und den Bedarf seiner Ehefrau zu niedrig angesetzt, zudem nicht berücksichtigt habe, dass die Mutter der Kläger aus ihrem Verdienst den Mindestbedarf der Kläger sicherstellen könne.
Die Kläger meinen, dass ihnen ein noch zu geringer Unterhalt zugesprochen worden sei und wenden sich insbesondere gegen die Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau.
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im einzelnen sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
B. Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das FamG die Urkunden der Kreisverwaltung A. vom 18 Januar 2001 ab Juli 2001 zugunsten der Kläger abgeändert (§§ 323, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 60 SGB VIII). Diese haben gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt mindestens in der ausgeurteilten Höhe (§§ 1601, 1602, 1603, 1610 BGB) nebst Zinsen auf die Rückstände (§§ 288, 284 Abs. 2, 1612 Abs. 3 BGB) und der Beklagte muss sich als ausreichend leistungsfähig behandeln lassen, für diesen, noch unter dem Regelbetrag liegenden Unterhalt aufzukommen.
Entgegen den Berufungsangriffen ha...