Normenkette
EGV 40/94 Art. 9 Abs. 1, 2b, Art. 101 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1; GVG § 184; MarkenG § 14 Abs. 7; UWG § 8 Abs. 2; ZPO § 371 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 23.07.2013; Aktenzeichen 2 HK O 2/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 23.7.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Bezeichnung "JOB Homme" für ein Parfüm in einer bestimmten Ausstattung zu verwenden. Darüber hinaus begehrt die Klägerin Schadensersatz sowie Auskunft über Vertriebswege und Vertriebs umfang hinsichtlich des streitgegenständlichen Produkts.
Die Klägerin war Inhaberin der im Register des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt eingetragenen Wortmarke "JOOP!" für Parfüms und ähnliches; derzeit ist sie befugt, die Markenrechte im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Anlage BB6, Bl. 371 d.A.). Im Internet wurden seit 2012 auf nicht von der Beklagten betriebenen Seiten Parfüms mit der Bezeichnung "JOB Homme" in der von der Klägerin beanstandeten Ausstattung angeboten (vgl. Anlage K34, Bl. 181 ff., d.A., sowie Anlagen BB2 und 3, Bl. 314, 316 d.A.). Die Beklagte war Inhaberin markenrechtlich geschützter Zeichen, die auf den im Internet beworbenen Parfüms ebenfalls abgebildet waren. Die Klägerin leitet daraus her, dass die Beklagte auch für die Verwendung des Schriftzugs "JOB Homme" auf den angebotenen Produkten verantwortlich ist, der mit ihrer Marke ("JOOP!") verwechselt werden könne.
Hinsichtlich der zuletzt in erster Instanz gestellten Anträge der Klägerin und der Beklagten wird Bezug genommen auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils (Bl. 210 f. d.A.).
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben mit der Begründung, zwischen den zugunsten der Klägerin eingetragenen Zeichen "JOOP!" und der Bezeichnung "JOB" für Parfüms bestehe Verwechslungsgefahr. Aufgrund der Aufmachung der angebotenen Produkte mit den Marken der Beklagten und weiterer Indizien habe die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das streitgegenständliche Parfüm mit Willen und Billigung der Beklagten gewerblich in Verkehr gebracht worden ist. Wegen der weiteren tatbestandlichen Feststellungen des LG und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, verfahrensfehlerhaft habe die Erstrichterin die vom LG Berlin in einem nicht rechtskräftigen Urteil als gerichtsbekannt bezeichnete allgemeine Bekanntheit der klägerischen Marke auch für den vorliegenden Rechtsstreit festgestellt und fremdsprachige Unterlagen verwertet. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der klägerischen Marke und der als Anglizismus anzusehenden Bezeichnung "JOB" bestehe nicht. Die von der Klägerin beanstandete Ausstattung des Parfüms (Flakon mit Umverpackung) sei in dieser Form niemals käuflich zu erwerben gewesen. Der im Internet abgebildete Flakon sei lediglich bis zum Jahr 2001 hergestellt worden, das Erscheinungsbild des Umkartons hingegen entspreche der Gestaltung seit dem Jahre 2002. Sie selbst sei nicht mit dem Vertrieb des streitgegenständlichen Parfums befasst, sondern habe lediglich Lizenzen zur Nutzung ihrer Marken vergeben; für etwaige Verstöße eines Lizenznehmers oder eines Unterlizenznehmers hafte sie nicht.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Koblenz vom 23.7.2013 abzuändern und die Klage in, vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, es der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Verwaltungsräten, zu untersagen, in der Europäischen Gemeinschaft Parfüms unter der Bezeichnung "JOB Homme" den nachfolgend eingeblendeten Flakon
Abbildung
anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, höchst hilfsweise, es der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Verwaltungsräten, zu untersagen, in der Europäischen Gemeinschaft Parfüms unter der Bezeichnung "JOB Homme" in der nachfolgend eingeblendeten Umverpackung
Abbildung
anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen.
Wegen des Sach- und Streitstands in seinen weiteren Einzelheiten wird Bezug ...