Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 5 O 45/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Mai 2016 verkündete Grund-Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Streithelferin trägt ihre Kosten im Berufungsrechtszug selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Vertrag für die Ein- und Errichtung einer Melkanlage in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Anspruch.
Der Kläger schloss im Herbst 2009 mit der Beklagten den als Anlage K 1 zur Klageschrift gereichten Bauvertrag. Dieser sieht in § 5 eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr und sechs Monaten vor. Die Anlage wurde im August 2010 in Betrieb genommen. Die Beklagte wurde von der Streithelferin dazu verpflichtet, die Melkanlage exakt nach den Vorgaben der Streithelferin zu montieren und einzustellen.
Auf Antrag des Klägers wurde ein selbständiges Beweisverfahren (5 OH 29/13 - LG Trier) zu behaupteten Mängeln der Melkanlage durchgeführt. Auf Grundlage der eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. öbv. ...[A] wurden sodann im September 2014 Veränderungen an der Melkanlage vorgenommen, durch die die vom Kläger vorgetragenen Mängel beseitigt wurden.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Melkanlage habe von Anfang an nicht ordnungsgemäß funktioniert. Die Kühe seien nicht ausgemolken worden. Hierdurch sei es zu Einblutungen und Hämatomen der Zitzen gekommen. Auch sei das Melkgeschirr vor Beendigung des Melkvorganges abgefallen. Er habe von der Beklagten unverzüglich eine Beseitigung der Mängel verlangt. Er habe sich darüber hinaus auch an die Streithelferin gewandt. Die Beklagte und Mitarbeiter der Streithelferin hätten sich ständig um Verbesserung bemüht, die Probleme aber nicht lösen können. Die Ursache für die Mängel liege in einer mangelhaften Prozesssteuerung der Melkanlage.
Zu den durch die Mängel verursachten Schäden hat der Kläger vorgetragen:
Ihm seien insgesamt 525.566,00 EUR an Erlösen für nicht produzierte Milch entgangen. Die Fehlmengen seien durch die mangelhafte Melkanlage verursacht worden.
Im Jahr 2013 habe er Mehraufwendungen für tierärztliche Behandlungen in Höhe von 16.547,50 EUR aufbringen müssen.
Bei den Kühen seien auch Fruchtbarkeitsstörungen aufgetreten. Dadurch habe er in den Jahren 2011 bis 2014 Mehraufwendungen für Besamungen in Höhe von 20.490,00 EUR gehabt.
In Zeit zwischen Oktober 2012 bis September 2014 habe sich die Anzahl der Abgänge an Milchkühen gegenüber dem normalen Maß um 61 erhöht, wodurch ein Schaden in Höhe von 115.000,60 EUR entstanden sei.
Weitere 30 Milchkühe seien durch die Euterentzündung so vorgeschädigt gewesen, dass hierdurch ein Schaden von weiteren 38.700,00 EUR ihm entstanden sei.
Infolge der fehlerhaften Melkanlage habe er in den Jahren 2011 bis 2013 und von Januar bis Oktober 2014 einen erhöhten Arbeitsaufwand von 2.919 Stunden gehabt. Daraus errechnet er einen Schaden in Höhe von 52.542,00 EUR.
Als Pauschale für Mehraufwand bei der Feststellung und Abwicklung des Schadens macht der Kläger weitere 6.000,00 EUR Schadensersatz geltend.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 774.895,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Sie sei erst spät als Vertriebspartnerin der Streithelferin in die Verhandlung über den Bau der Melkanlage einbezogen worden. Die Anlage sei von der Streithelferin geplant worden.
Es treffe nicht zu, dass die Melkanlage mangelhaft gewesen sei und dies zu vermehrten Erkrankungen der Tiere und Ertragsausfällen geführt habe. Der Kläger habe weder ihr gegenüber noch gegenüber der Streithelferin konkrete Mängel gerügt. Die gerügten einzelnen Mängel seien jeweils behoben worden und stünden in keinem Zusammenhang mit den vorgetragenen Schäden.
Sofern in dem Betrieb des Klägers im Jahr 2013 Probleme mit der Gesundheit der Tiere aufgetreten seien, beruhten diese auf dessen Gestaltung seiner betrieblichen Abläufe. Vor allem sei die Hygiene bei den Melkvorgängen mangelhaft gewesen.
Die Beklagte bestreitet die Schäden sowohl dem Grunde sowie auch der Höhe nach. Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Zeuge ...[B] sei von nicht zutreffenden Umständen und Tatsachen ausgegangen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Erst im Laufe des Jahres 2013 seien Versuche unternommen worden, die vorgenannten Probleme bei dem Ausmelken der Tiere zu lösen. Zuvor sei sie ebenso wie die Streithelferin nur auf andere technische Probleme ...