Leitsatz (amtlich)

Bei Versicherungsfall 2007 und Klagefristsetzung 2008 ist für diese § 12 Abs. 3 VVG a.F. maßgeblich.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen 6 O 90/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 25.2.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen aus einer seit dem 1.7.1987 unterhaltenen Wohngebäudeversicherung unter Einbeziehung der VGB 2005 (Bl. 17 bis 26 d.A.).

Der Beklagte regulierte einen im Jahre 1998 eingetretenen Leitungswasserschaden im Keller des versicherten Hauses. Am 10.5.2007 kam es an gleicher Stelle zu einem erneuten Wasserschaden, indem Wasser aus der geschädigten Rohrleitung des Hausanschlusses austrat und in den Kellerbereich eindrang. Der Beklagte leistete darauf Zahlungen i.H.v. insgesamt 10.136,45 EUR und teilte dem Kläger mit Abrechnungsschreiben vom 16.6.2008 (Bl. 45 d.A.) mit, dass er nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den Versicherungsbedingungen gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieses Schreibens gerichtliche Schritte einleiten könne und bei Verstreichenlassen der Frist der vermeintliche Anspruch bereits allein durch Fristablauf erlösche.

Der Kläger, der den ihm aufgrund des Wasseraustritts am 10.5.2007 entstandenen Schaden auf mindestens 27.066,67 EUR beziffert, verlangt mit der vorliegenden - am 25.3.2009 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 23.4.2009 zugestellten - Klage über den erhaltenen Betrag von 10.136,45 EUR hinaus einen Teilbetrag von weiteren 10.000 EUR entsprechend der im Schriftsatz vom 7.9.2009 (Bl. 112 d.A.) dargelegten Reihenfolge der Einzelpositionen.

Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf den Ablauf der mit dem Schreiben vom 16.6.2008 gesetzten Ausschlussfrist zur Klageerhebung und rügt die Unzulässigkeit der erhobenen Teilklage.

Der Kläger hat vorgetragen, durch die geschädigte Rohrleitung sei am 10.5.2007 Wasser in den gesamten Kellerbereich eingetreten. Sämtliche geltend gemachten Schadenspo-sitionen (im Einzelnen dargelegt in der Klageschrift, Bl. 3 bis 12. d.A.) seien auf diesen zweiten Wasserschaden zurückzuführen. Der Beklagte könne sich nicht auf die Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. berufen, da diese Norm ab dem 1.1.2008 nicht mehr anwendbar sei.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.8.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die als zulässig erachtete Teilklage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei leistungsfrei gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F., der auch im Jahre 2008 noch anwendbar sei. Art. 1 Abs. 2 EGVVG 2008 bestimme ausdrücklich, dass bei Altverträgen für den Eintritt eines Versicherungsfalls vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 altes Recht Anwendung finde. Art. 1 Abs. 4 EGVVG 2008 stelle keine Abweichung von dieser Grundregel dar. Auch § 39 VGB 2005, der einen Anspruchsausschluss bei Versäumung der sechsmonatigen Klagefrist vorsieht, habe damals dem gesetzlichen Leitbild entsprochen und sei deshalb wirksam. Die erfolgte Fristsetzung habe die erforderliche Rechtsfolgenbelehrung enthalten und sei nicht wegen der nach § 32 VGB 2005 möglichen Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Höhe des Anspruchs unwirksam.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Im Wesentlichen macht er geltend, § 12 Abs. 3 VVG a.F. sei vorliegend nicht mehr anwendbar gewesen; dies ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 4 EGVVG. Die Fristsetzung sei zudem unwirksam im Hinblick auf das nachfolgende Vergleichsangebot des Beklagten in dem Ablehnungsschreiben sowie wegen der nach § 32 VGB 2005 bestehenden Möglichkeit der Einleitung eines Sachverständigenverfahrens, da vorliegend alle Streitpunkte der Parteien lediglich den Schadensumfang und damit die Höhe des Schadens beträfen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Trier den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem 13.8.2008 zu zahlen, hilfsweise die Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 133 bis 135 d.A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?