Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Haftung des Halters eines Busses bei schulbezogener Verletzungshandlung

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 18.11.2011; Aktenzeichen 9 O 71/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Mainz vom 18.11.2011 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 10.544,24 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.921,28 EUR seit dem 7.4.2009 und aus einem Betrag von 2.622,96 EUR seit dem 1.10.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin Ersatz i.H.v. 50 % ihrer Aufwendungen für den Schüler ... [A], geboren am ... 1996, aufgrund seines Verkehrsunfalls vom 7.3.2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 837,52 EUR zu zahlen.

4. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten erster Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 67 % und die Beklagte zu 2. 33 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin voll. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2. zu 33 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Kosten des Berufungsverfahrens:

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und in dieser Funktion u.a. zuständig für die Entschädigung von Schäden von Schülern, die diese auf dem Weg von und zur Schule erleiden. Ersatzansprüche solcher geschädigten Schüler gehen gem. § 116 SGB X auf sie über.

Am 7.3.2008 wartete der damals 11 Jahre alte Schüler ... [A] nach der Schule zusammen mit einer Vielzahl von Schülern auf das Eintreffen des Linienbusses an der Bushaltestelle in der ... [X]straße. Fahrer des Linienbusses war der Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. war die Halterin. Der Kläger stand in der ersten Reihe, wobei hinter ihm durch die ebenfalls wartenden Schüler ein erhebliches Gedränge stattfand. Aufgrund des für den Beklagten zu 1. wahrnehmbaren Gedränges fuhr dieser äußerst langsam und vorsichtig in den Bereich der Haltestelle ein ... [A] geriet aufgrund des Gedränges der anderen Schüler mit dem linken Fuß unter das rechte Vorderrad des Busses. Er zog sich hierbei u.a. eine 5 cm lange klaffende Risswunde über dem lateralen Fußrücken und eine weitere ca. 3 cm lange Risswunde über dem Außenknöchel zu. In der Folgezeit musste ... [A] sowohl stationär als auch ambulant langwierig und umfangreich behandelt werden. So musste er sich am 19.3.2008 einer operativen Defektdeckung mit Spalthauttransplantation unterziehen, wobei die Hauttransplantation teilweise nicht angenommen wurde ... [A] leidet seit seinem Unfall unter Taubheitsgefühlen am Fuß, zusätzlich wächst auch der betroffene Fuß nicht in demselben Maß wie der gesunde. Die Klägerin hat Aufwendungen in einem Gesamtumfang von 21.088,47 EUR für ... [A] geleistet.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.816,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 11.881,92 EUR seit dem 7.4.2009 und aus einem restlichen Teilbetrag von 3.934,43 EUR seit dem 1.10.2010 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr Ersatz i.H.v. 75 % ihrer Aufwendungen für den Schüler ... [A], geboren am ... 1996, aufgrund seines Verkehrsunfalls vom 7.3.2008 zu leisten, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 899,40 EUR zu erstatten.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit seinem am 18.11.2011 verkündeten Urteil hat das LG die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen und die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin 15.816,35 EUR zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin 75 % ihrer Aufwendungen für den Schüler ... [A] zu ersetzen. Schließlich hat es die Beklagte zu 2. verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 899,40 EUR zu erstatten.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 2. Berufung eingelegt.

Die Beklagte zu 2. beantragt, sie unter Abweisung der Klage im Übrigen zu verurteilen, an die Klägerin 10.544,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 7.921,28 EUR seit dem 7.4.2009 und aus einem restlichen Teilbetrag von 2.622,96 EUR seit dem 1.10.2010 zu zahlen, festzustellen, dass sie verpflichtet ist, der Klägerin Ersatz i.H.v. 50 % eventuell weiterer zukünftiger Aufwendungen für den Schüler ... [A], geboren am ... 1996, aufgrund seines Verkehrsunfalls vom 7.3.2008 zu leis...

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