Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 18.11.2011; Aktenzeichen 9 O 83/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Mainz vom 18.11.2011 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.250 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.3.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz i.H.v. 50 % der materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese zukünftig noch entstehen werden, aus dem Unfall vom 7.3.2008 an der Bushaltestelle in der ... [X]straße in ... [Y] zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts ... [B] i.H.v. 661,16 EUR freizustellen.

4. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten erster Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 75 % und die Beklagte zu 2. 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger voll. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2. zu 25 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Kosten des Berufungsverfahrens:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 2. zu 14 % und der Kläger zu 86 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger i.H.v. 86 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2. i.H.v. 14 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt der Kläger zu 86 % und die Streithelferin zu 14 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 7.3.2008 an der Bushaltestelle in der ... [X]straße in ... [Y] geltend. Der Beklagte zu 1. war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des in den Unfall involvierten Linienbusses, die Beklagte zu 2. die Halterin.

Am Unfalltag wartete der damals elf Jahre alte Kläger nach der Schule zusammen mit einer Vielzahl von Schülern auf das Eintreffen des Linienbusses an der Bushaltestelle in der ... [X]straße. Der Kläger stand in der ersten Reihe, wobei hinter ihm durch die ebenfalls wartenden Schüler ein erhebliches Gedränge stattfand. Aufgrund des für den Beklagten zu 1. wahrnehmbaren Gedränges fuhr dieser äußerst langsam und vorsichtig in den Bereich der Haltestelle ein. Der Kläger geriet aufgrund des Gedränges der anderen Schüler mit dem linken Fuß unter das rechte Vorderrad des Busses. Der Kläger zog sich hierbei u.a. eine 5 cm lange klaffende Risswunde über dem lateralen Fußrücken und eine weitere ca. 3 cm lange Risswunde über dem Außenknöchel zu. Er wurde in der Folgezeit langwierig stationär und ambulant behandelt und musste sich u.a. mehrmaligen Wundversorgungen unter Vollnarkose unterziehen. Am 19.3.2008 erfolgte eine operative Defektdeckung mit Spalthauttransplantation, wobei diese Hauttransplantation teilweise nicht angenommen wurde. Der Kläger leidet seit seinem Unfall unter Taubheitsgefühlen am Fuß, zusätzlich wächst auch der betroffene Fuß nicht in dem selben Maß wie der gesunde.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 12.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden soweit diese zukünftig noch entstehen werden aus dem Unfall vom 7.3.2008 an der Bushaltestelle in der ... [X]straße in ... [Y] zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts ... [B] i.H.v. 899,40 EUR freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit seinem am 18.11.2011 verkündeten Urteil hat das LG die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen und die Beklagte zu 2. verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.500 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz i.H.v. 100 % der materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese zukünftig noch entstehen werden, zu ersetzen. Schließlich hat es die Beklagte zu 2. verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts ... [B] i.H.v. 899,40 EUR freizustellen.

Gegen dieses Ur...

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