Entscheidungsstichwort (Thema)
Architektenvergütung
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 04.12.1995; Aktenzeichen 4 O 314/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Dezember 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte 4 % Zinsen aus 63.250 DM erst ab dem 30. August 1997 zu zahlen hat.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des 1. Rechtszugs haben die Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von dem Beklagten Architektenhonorar in Höhe von 63.250 DM. Die Parteien vereinbarten nach verschiedenen Vorgesprächen im Frühjahr 1994, daß die Kläger eine Projektstudie über die Bebaubarkeit der Grundstücke P., B. G., F., erstellen sollten
Mit Schreiben vom 31. Januar 1994 haben die Kläger dem Beklagten den Umfang ihrer Leistungen und ihre Honorarforderung mitgeteilt. Hierzu heißt es auf Seite 2 dieses Schreiben vom 31. Januar 1994:
„Für die vorgenannten Leistungen berechnen wir Ihnen ein Honorar in Höhe von DM 50.000 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer; hinzu kommen Modellebaukosten in Höhe von ca. DM 5.000 netto und eventuell anfallende Kosten für die Anfertigung repräsentativer Broschüren. Das Pauschalhonorar ist anrechenbar bei einer weiterführenden Beauftragung unseres Büros für die Architektenleistungen nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HAOI).”
Handschriftlich hat der Beklagte unter dieses Schreiben folgenden Text hinzugefügt:
„einverstanden mit: Projektstudie DM 50.000 zuzüglich 15 % MWSt. und DM 5.000 zuzüglich 15 % MWSt. für Massenmodell.” und unter dem 3.2.1994 unterzeichnet.
Die Kläger erstellten daraufhin die Studie, fertigten Broschüren, Modelle, Pläne und Fotos an und übergaben ihre Arbeiten am 5. April 1994 dem Beklagten. Mit Schreiben vom 29. August 1994 berechneten sie ihr Architektenhonorar in Höhe von 63.250 DM (55.000 DM für Pauschalhonorar und Modellbaukosten zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer). In einem weiteren Schreiben forderten sie dann Zahlung bis zum 12. Oktober 1994.
Mit Schriftsatz vom 17. August 1995 haben die Kläger – hilfsweise – ihren Honoraranspruch auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf 229.831,55 DM berechnet und die Forderung auf den von ihnen geltend gemachten Klagebetrag (63.250 DM) beschränkt. Mit Schreiben vom 16. August 1995 haben die Kläger dem Beklagten die Honorarschlußrechnung vom selben Tage auf der Basis der Mindestsätze der Honorarzone IV übersandt. Mit Schriftsatz vom 27. August 1997 haben die Kläger dann weitere Unterlagen zu der Schlußrechnung vom 16. August 1995 vorgelegt (u. a. Kostenschätzung vom 1. November 1996).
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 63.250 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 13. Oktober 1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Das Architektenhonorar werde nach den getroffenen mündlichen Absprachen erst dann fällig, wenn feststehe, daß den Klägern der endgültige Auftrag zur vollständigen Planung des projektierten Objektes nicht erteilt werden würde. Zur Zeit sei das Projekt noch nicht gescheitert.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und dies im wesentlichen damit begründet, daß ein wirksamer Architektenvertrag vorliege, die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht seien und die Vergütung auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI auch fällig sei. Die vereinbarte Anrechenbarkeit wirke sich auf die sofortige Fälligkeit des Architektenhonorars nicht aus.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Er trägt weiter vor:
Eine schriftliche Vereinbarung über das pauschale Architektenhonorar sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Mangels einer prüffähigen Schlußrechnung sei das Honorar auch nicht fällig. Die Fälligkeitsvereinbarung zwischen den Parteien sei mündlich dahin getroffen worden, daß das verlangte Honorar nur fällig werden sollte, wenn eine Beauftragung der Kläger für die weiteren Planungsarbeiten nicht erfolgen sollte.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie tragen vor:
Das Architektenhonorar habe ohne irgendeinen Zahlungsaufschub sofort fällig sein sollen; das gezahlte Honorar würde bei...