Leitsatz (amtlich)

Die luxemburgische Bescheinigung der Société nationale de contró'le technique - SNCT (Nationale Gesellschaft für technische Überwachung) ist mit der Bescheinigung nach § 29 StVZO (durch TÜV u.a.) nicht vergleichbar. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung bei Abschluss des Kaufvertrages ist nicht stillschweigend vereinbart, dass das Fahrzeug den Anforderungen nach § 29 StVZO entspricht.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 6 O 199/17)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Januar 2019 (Az.: 6 O 199/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil der Marke Fiat, Modell Ducato, und Schadensersatz aus einem Kaufvertrag vom 2. April 2017.

Der Kaufpreis für das Wohnmobil betrug 5.000,00 EUR. Es verfügte über eine Erstzulassung vom 21. März 1990. Zuvor war es am 15. März 2017 bei der SNCZ in S (Luxemburg) (vergleichbar mit dem deutschen "TÜV") vorgeführt worden. Beanstandungen größerer Art erfolgten dort zu diesem Zeitpunkt nicht. Bemängelt wurde lediglich eine defekte Lichtquelle. Die dann erteilte Bescheinigung war gültig bis zum 7. April 2018.

Als die Kläger das Fahrzeug in Deutschland zulassen wollten und der Kläger zuvor die defekte Lampe repariert hatte, stellte der deutsche TÜV eine Vielzahl von Mängeln fest. Diese befanden sich im Wesentlichen an den Bremsanlagen, zudem waren die Bodengruppe und der Rahmen des Fahrzeuges sowie das Führerhaus teilweise durchrostet, das Getriebe und der Motor ölfeucht.

Da die Kläger sich arglistig getäuscht fühlten, erklärten sie mit Schreiben vom 14. Juni 2017 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Aufforderung, den Vertrag rückabzuwickeln und sämtliche ihnen entstandenen Kosten von insgesamt 462,59 EUR zu erstatten.

Sie haben beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 5.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2017 Zug und Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils der Marke Fiat, Modell Ducato, Fahrzeug-Identifikationsnummer: ZFA28000000795519 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 462,59 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2017;

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 697,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der einzelnen festgestellten Mängel und Aufwendungen der Kläger, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages gemäß den §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1 u. 2, 437 Nr. 2, 440, 346 BGB haben. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelbehaftet gewesen sei, stehe der Geltendmachung von Mängelansprüchen zwischen den Parteien der vereinbarte Gewähr- leistungsausschluss entgegen. Die Vorschriften über einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB seien nicht anwendbar, da die Auswertung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sei. Im Übrigen könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht eingehalten worden sei. Die Übergabe der Bescheinigung des luxemburgischen TÜV bewirke nicht, dass sich das verkaufte Fahrzeug in einem für die Hauptunter- suchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinden müsse. Eine arglistige Täuschung durch den Beklagten liege auch nicht vor, da es vorliegend an einer Täuschungsabsicht durch den Beklagten fehle. Aufgrund der ihm vorliegenden Bescheinigung des SNCZ könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Augen vor der (erkennbaren) Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges bewusst verschlossen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Sie ergänzen und vertiefen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Insbesondere machen sie geltend, dass das Landgericht die Umstände dahingehend falsch bewertet habe, da vorliegend eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei. Aus Sicht des Empfängerhorizontes der Kläger hätten diese die Erklärungen des Beklagten so auffassen dürfen und müssen, dass das Fahrzeug mit einer Bescheinigung, vergleichbar mit dem deutschen TÜV, ausgestattet gewesen sei. Daraus hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass ein verkehrstauglicher Zustand des Fahrzeuges vorliege.

Im Übrigen habe das Gericht im Rahmen seiner Würdigung der vorliegenden Umstände gegen die Grundsätze des § 286 ZPO verstoßen. Die ...

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