Leitsatz (amtlich)

Der gewerbliche Verkäufer eines Kfz ist auf Nachfrage des Käufers hinsichtlich der Verwendung von Kindersitzen (3 auf Rückbank) verpflichtet, nicht nur die technische Realisierbarkeit sondern gerade auch die Zulässigkeit dieser Verwendung zu prüfen und dem Käufer eventuell auftretende Probleme mitzuteilen.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 89/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 2019 (Az.: 1 O 89/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages.

Die Klägerin begab sich Anfang November 2017 zu der Beklagten. Da sie Anfang 2018 das dritte Kind erwartete, sollte ein anderes Fahrzeug gekauft werden. Es wurde eine Probefahrt mit dem streitgegenständlichen Opel Zafira unternommen. Der Geschäftsführer der Beklagten schlug der Klägerin vor, nach Geburt des Kindes mit dann sämtlichen Kindersitzen zu kommen, um auszuprobieren, ob diese in das Fahrzeug passten.

Nach Geburt des dritten Kindes begab sich die Klägerin erneut am 16. März 2018 zu der Beklagten. Es wurden drei Kindersitze nebeneinander auf der Rückbank des Opel Zafira befestigt und eine weitere Probefahrt unternommen.

Anschließend kam es zum Abschluss eines Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Opel Zafira mit einem Kilometerstand von 26.500 und einem Kaufpreis von 21.080,00 EUR (vgl. Anlage K1, Bl. 8 GA).

Das Fahrzeug wurde Mitte April an die Klägerin übergeben.

Nach der Bedienungsanleitung des Fahrzeuges ist der mittlere Sitz der mittleren Reihe des Fahrzeuges nicht für Kindersitze zugelassen.

Am 23. April 2018 teilte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten diesen Umstand mit und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die jedoch abgelehnt wurde.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bereits bei der ersten Probefahrt gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten betont habe, dass bei dem Fahrzeug alle drei Kindersitze auf der mittleren Reihe des Fahrzeuges angebracht werden sollten. Dies sei von entscheidender Bedeutung für den Kauf des Fahrzeuges gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen, dass dies nicht zulässig sei.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass nicht zugesichert worden sei, dass drei Kindersitze in der zweiten Sitzreihe montiert werden könnten. Es liege weder eine entsprechende Vereinbarung noch eine arglistige Täuschung vor.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Absatz 1 ZPO.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A und R die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.466,94 EUR nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu zahlen. Des Weiteren hat es festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 7. Mai 2018 mit der Annahme der im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Nur hinsichtlich des abgezogenen Betrages für eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 613,06 EUR hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie weist im Wesentlichen darauf hin, dass das Landgericht weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine arglistige Täuschung durch die Beklagte festgestellt habe. Insbesondere sei nicht festgestellt worden und hätten die Zeugenaussagen auch nicht ergeben, dass bei den Gesprächen thematisiert worden sei, ob der Kindersitz auf der mittleren Bank in der Mitte überhaupt zulässig sei. Zudem sei es nur Sinn und Zweck einer Betriebsanleitung, die sachgemäße Nutzung des Fahrzeuges darzustellen und sie beinhalte keine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Nichtbeachtung der unverbindlichen Händlerempfehlung sei zudem nicht unter Strafe gestellt, noch seien sonstige Sanktionen bei einer Nutzung des Kindersitzes auf der mittleren Bank in der Mitte zu befürchten. So habe auch der Hersteller nicht darauf hingewiesen, dass die Platzierung von drei Kindersitzen in der zweiten Reihe des Fahrzeuges unzulässig sei. Im vorliegenden Fall habe das Gericht lediglich eine einseitige Fehlvorstellung der Käuferin feststellen können. Eine Beschaffenheitszusage hinsichtlich der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung sei gerade nicht erfolgt. Dabei habe die Beklagte auch keinen Wissensvorsprung gehabt, da sie nicht gewusst habe, ob eine entsprechende Zulässigkeit bestehe. Es könne auch nicht von einer Täuschung durch Unterlassen ausgegangen w...

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