Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 07.12.2018; Aktenzeichen 1 O 135/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 07. Dezember 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 22.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kraftfahrzeuges Opel Typ Vivaro B Kombi 1,6 CDTI, Fahrzeugidentnummer ...85.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des zuvor bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 EUR freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das im Tenor genannte Fahrzeug. Die Kläger sind Verbraucher; der Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug war im Jahre 2016 auf die ...[A] Autovermietung GmbH & Co. KG zugelassen (vgl. Anl. zur Klageschrift, Bl. 7 GA, dort Zulassungsbescheinigung Teil II), die es gewerblich als Mietwagen (Internationale Autovermietung) nutzte.
Im Anschluss an die Nutzung als Mietwagen erwarb der Beklagte das Fahrzeug zu Zwecken der Weiterveräußerung.
Die Kläger waren an einem Kauf des Fahrzeuges interessiert und machten im Beisein des Zeugen und Sohnes des Beklagten ...[B] eine Probefahrt. Im Anschluss fand in den Räumen des Beklagten ein Verkaufsgespräch statt, an dem neben dem Zeugen ...[B] auch der Beklagte selbst teilnahm. Was vor und anlässlich der Probefahrt sowie danach im Verkaufsraum zwischen den Beteiligten besprochen wurde, steht zwischen den Parteien teilweise im Streit.
Die Kläger kauften das Fahrzeug vom Beklagten zu einem Preis von 22.000 EUR. In dem auf den 08. April 2017 datierten schriftlichen Kaufvertrag (Anl. zur Klageschrift, Bl. 6 GA) finden sich in dem Bereich "Angaben des Verkäufers:" zwei Spalten, die mit den Worten "Der Verkäufer sichert zu:" und "Der Verkäufer erklärt:" überschrieben sind. In der Spalte mit der Überschrift "Der Verkäufer erklärt:" sind unter Ziffer 2.2. zwei zum Ankreuzen bestimmte Alternativen aufgeführt, nämlich dass das Kfz entweder "nicht gewerblich genutzt wurde" oder "gewerblich genutzt wurde (z.B. als Taxi, Mietwagen, Fahrschulwagen)". Angekreuzt ist die zweite Alternative; unmittelbar darunter befindet sich in einer Leerzeile außerdem der handschriftliche Zusatz: "Werkswagen der Adam Opel AG".
Im Nachgang zum Abschluss des Kaufvertrages ließ der Beklagte den Klägern die Fahrzeugpapiere eingeschlossen die Zulassungsbescheinigung Teil II zukommen. Zu einer Übergabe des Fahrzeuges vom Beklagten an die Kläger kam es in der Folge nicht.
Unter dem 03. Mai 2017 ließen die Kläger dem Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen (Anl. zum Schriftsatz der Kläger vom 13.05.2019, Bl. 187 GA), dass ihnen kaufvertragliche Gewährleistungsrechte zustünden, weil es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Werkswagen der Adam Opel AG handele, sondern um einen Mietwagen. Das Schreiben enthielt eine Aufforderung zur "Nachbesserung" folgenden Wortlauts:
"Wir haben Sie insofern aufzufordern, diesbezüglich Nachbesserung zu betreiben und das Fahrzeug in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen. Hierfür bieten wir das Fahrzeug ausdrücklich an, damit eine entsprechende Nachbesserung dargestellt werden kann. Hierfür setzen wir eine Frist bis zum 15.05.2017."
In dem Schreiben erklärten die Kläger außerdem ihre Bereitschaft, am Kaufvertrag festzuhalten, wenn der Beklagte zur Abgeltung des Mangels bereit wäre, ihnen vier Leichtmetallfelgen kostenfrei zu überlassen.
Zu einer Einigung kam es im weiteren Verlauf nicht.
Unter dem 22. Juli 2017 haben die Kläger die hiesige Klage erhoben und zugleich gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (Klageschrift, dort S. 4 Ziff. III, Bl. 4 GA). Mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2017 haben die Kläger außerdem die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums erklärt (dort S. 4, Bl. 36 GA).
Das streitgegenständliche Fahrzeug stand bis zuletzt beim Beklagten und wurde nach Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr bewegt.
Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, den Begriff des Werkswagens so verstanden zu haben, dass es sich um ein Fahrzeug gehandelt hätte, was auf den Hersteller zugelassen und von einem Werksmitarbeiter gefahren worden sei. Dieses Verständnis entspreche auch objektiv dem allgemeinen Sprachgebrauch, was sich anhand zahlreicher Internetportale, auf denen der Begriff des Werkswagen...