Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Behandlung des Auslandszuschlags nach § 55 BBesG, des Kaufkraftausgleichs nach §§ 7, 54 BBesG, der Aufwandsentschädigung und des Mietzuschusses bei einem im Auswärtigen Dienst tätigen Unterhaltspflichtigen.

 

Normenkette

BGB § 1578; BBesG §§ 7, 54-55

 

Beteiligte

M, H, Deutsche Botschaft in

N, H

 

Verfahrensgang

AG Linz

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Linz vom 26.01.1999 in Ziffern 2) bis 6) (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Ehegattenunterhalt zu zahlen:

Vom 06.06.

bis zum 30.06.1998

1.394,– DM,

vom 01.07.

bis zum 31.08.1998

monatlich

1.673,– DM,

vom 01.09.

bis zum 30.09.1998

2.811,– DM,

vom 01.10.

bis zum 31.12.1998

monatlich

2.530,– DM,

vom 01.01.

bis zum 31.05.1999

monatlich

2.607,– DM,

vom 01.06.

bis zum 30.11.1999

monatlich

2.692,– DM,

ab 01.12.1999

monatlich

2.622,– DM,

zuzüglich 4% Zinsen

aus

144,– DM

seit dem 06.06.1998,

aus weiteren

173,– DM

seit dem 05.07.1998,

aus weiteren

173,– DM

seit dem 05.08.1998,

aus weiteren

1.411,– DM

seit dem 05.09.1998,

aus weiteren

1.130,– DM

seit dem 05.10.1998,

aus weiteren

1.130,– DM

seit dem 05.11.1998,

aus weiteren

1.130,– DM

seit dem 05.12.1998,

sowie

aus weiteren

1.207,– DM

seit dem 05.01.1999.

Im übrigen wird die Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 11% und der Beklagte 89%.

Die Kosten der 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind seit dem 06.06.1998 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Vergleich vom 02.04.1996 – 4 F 11/96 AG Linz – hatte sich der Beklagte zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt an die Klägerin verpflichtet. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin, in Abänderung dieses Vergleichs höheren Kindes- und Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend. Im Bezug auf den geschuldeten Kindesunterhalt haben die Parteien am 22.09.1998 einen Vergleich geschlossen, den der Beklagte anschließend wegen Irrtums angefochten hat. Das Amtsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil vom 26.01.1999 den Vergleich über den Kindesunterhalt als wirksam angesehen und im übrigen der Klage auf Ehegattenunterhalt für die Zeit ab 01.06.1998 überwiegend stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weniger Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen will, das Rechtsmittel bezüglich des Kindesunterhalts aber in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.1999 zurückgenommen hat.

Die Berufung des Beklagten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führt sie zu einem Teilerfolg.

Höheren Trennungsunterhalt als im Vergleich vom 02.04.1996 tituliert schuldet der Beklagte nicht. Zwar haben sich die Verhältnisse der Parteien seit dem Abschluss dieses Vergleichs schon aufgrund der Versetzung des Beklagten ins Ausland und der damit aufgrund von Zulagen höheren Beamtenbesoldung geändert. Allerdings findet nach den bei der Abänderung von Vergleichen maßgebenden aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung der Geschäftsgrundlage nur dann eine Anpassung der aus dem Vergleich geschuldeten Leistung an die Veränderungen statt, wenn dies erforderlich ist, um den von den Parteien mit dem Vergleich verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BGH – GSZ – 85, 64 ff., 73). Vorliegend betrifft die Abänderung lediglich einen Zeitraum von 5 Tagen (01. bis 05.06.1998), da entsprechend dem angefochtenen amtsgerichtlichen Urteil die Abänderung erst ab 01.06.1998 möglich, aber bereits am 06.06.1998 die Ehescheidung der Parteien rechtskräftig geworden ist und damit ab diesem Tag kein Trennungsunterhalt – nur ein solcher ist durch den Vergleich vom 02.04.1996 tituliert – mehr geschuldet wird. Angesichts der Geringfügigkeit des Zeitraums liegt keine wesentliche Veränderung vor, die eine Anpassung des Vergleichs erfordern würde. Es hat deshalb bis zum 05.06.1998 bei dem bereits titulierten Trennungsunterhaltsbetrag von monatlich 1.400,– DM zu verbleiben.

Ab 06.06.1998 steht der Klägerin ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gemäß § 1570 BGB zu, da von ihr wegen der ihr obliegenden Betreuung dreier gemeinsamer Kinder der Parteien im Alter zwischen 8 und 11 Jahren eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1578 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien. Diese waren geprägt durch das Einkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Vortragender Legationsrat im Auswärtigen Amt mit wechselndem Einsatz im In- und Ausland und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern. Mietfreies Wohnen im eigenen Haus hat dagegen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mitbestimmt, da dem objektiven Mietwert mit dem Wohneigentum verbundene Lasten (u. a. die Fi...

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